Es kommt immer wieder vor, dass der eine oder andere Kollege kurzfristig seine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung absagt.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, sollte der Betriebsratsvorsitzende auf jeden Fall auch kurzfristig ein Ersatzmitglied laden (§ 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Denn wird kein Ersatzmitglied geladen, ist die Beschlussfähigkeit in der Regel nicht gegeben.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es unmöglich ist, ein Ersatzmitglied zu laden, beispielsweise, wenn ein Kollege sich bereits auf dem Weg zur Sitzung befand und dann verunfallte.
Der Verhinderungsfall
Voraussetzung dafür, dass ein Ersatzmitglied geladen werden darf, ist stets, dass tatsächlich ein so genannter Verhinderungsfall vorlag.
Das heißt, es muss Ihrem Kollegen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein, an der Sitzung teilzunehmen.
Solche tatsächlichen Gründe sind zum Beispiel eine krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit.
Aber auch die Teilnahme an einem Seminar kann die Einladung eines Ersatzmitgliedes rechtfertigen.
Muss in einer Sitzung über eine Angelegenheit beraten werden, die die persönliche Rechtstellung des Betriebsratsmitglieds betrifft, liegt ein rechtlicher Grund vor.
Übermäßig viel Arbeit oder einfache Lustlosigkeit stellen natürlich keinen solchen Verhinderungsfall dar.
Welches Ersatzmitglied ist einzuladen?
Die Bestimmung des Vertreters ist nicht immer ganz einfach. Da es bei der Bestellung des Vertreters häufig eilig zugeht, sollte im Vorfeld schon geprüft worden sein, wer denn der entsprechende Vertreter für ein Mitglied ist.
Welches Ersatzmitglied an der Reihe ist, richtet sich danach, ob der Betriebsrat durch eine Personen- oder Listenwahl gewählt wurde.
Fand eine Personenwahl statt, rückt das Betriebsratsmitglied nach, das die nächsthöhere Stimmenzahl hatte und dem Geschlecht angehört, das das fehlende Betriebsratsmitglied hat.
Bei einer Listenwahl rückt der auf der Liste des verhinderten Betriebsrats als Nächster aufgestellte Wahlbewerber unter Berücksichtigung der Geschlechterquote nach.
Steht kein Gewählter mehr auf der Liste, rückt das Ersatzmitglied derjenigen Liste nach, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
Bildnachweis: nmann77/AdobeStock