Das sollten Sie über die Steuerklassen 2016 wissen
Die Steuerklasse ist Teil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Eine Änderung der Steuerklasse als Teil der ELStAM ist nur auf schriftlichen Antrag durch den Arbeitnehmer möglich.
Korrekturen der Steuerklassen
Die Korrektur der Steuerklasse muss der Arbeitnehmer veranlassen. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag bei seinem Finanzamt stellen.
Im Lohnbüro haben Sie keine Möglichkeit die Steuerklasse Ihrer Arbeitnehmer zu ändern. Denken Sie bei Anpassungen der Steuerklasse und der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Konfessionszugehörigkeit, Kinderfreibeträge oder Frei- und Hinzurechnungsbeträge stets daran, dass diese Änderungen grundsätzlich nur über den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen.
Nur in Ausnahmefällen legt Ihnen ein Arbeitnehmer noch eine Papier-Lohnsteuerkarte vor. Sofern dieser Fall einmal eintritt, legen Sie diese Papierbescheinigung unbedingt zu den Lohnunterlagen als Nachweis im Rahmen einer Prüfung.
Steuerklasse |
Beschreibung |
Steuerklasse I |
Im Kalenderjahr 2016 fallen darunter Arbeitnehmer
Die Steuerklasse I wird auch für Arbeitnehmer gebildet, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
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Steuerklasse II |
Diese Steuerklasse gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse I unterscheidet sich von der Steuerklasse II nur dadurch, dass in der Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingearbeitet ist. Arbeitnehmer erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn der alleinstehende Arbeitnehmer mit seinem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung hat. |
Steuerklasse III |
Darunter fallen folgende Arbeitnehmer:
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Steuerklasse IV |
Diese Steuerklasse gilt für die zur Steuerklasse III genannten verheirateten Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Diese Ehegatten können wählen, ob sie beide die Steuerklasse IV haben wollen, oder die Steuerklassenkombination III/V. Für die Steuerklasse IV kann ein Faktor beantragt werden. Die Anwendung des Faktorverfahrens setzt unter anderem voraus, dass beide Ehegatten die Steuerklasse IV haben. |
Steuerklasse V |
Diese Steuerklasse tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird. |
Steuerklasse VI |
Steht ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so sollte der erste Arbeitgeber (dies ist der Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer den höheren Lohn erhält) den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse vornehmen, der seinem steuerlichen Familienstand entspricht. Der zweite und jeder weitere Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. |
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