Das sollten Sie über den Annahmeverzug für Ihr Gehalt wissen
So bekommen Arbeitnehmer, obwohl sie nicht arbeiten, trotzdem ihr Geld, beispielsweise
- in den ersten sechs Wochen, wenn sie krank sind oder
- wenn sie Urlaub haben.
Eine weitere in der Praxis sehr wichtige Ausnahme ist der § 615 BGB, nämlich der Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Danach kann der Arbeitnehmer, obwohl er nicht gearbeitet hat, trotzdem sein Geld verlangen, wenn
- der Arbeitgeber sich mit der Annahme der Arbeitsleistung Verzug befindet oder
- der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat, beispielsweise, wenn im Betrieb einfach nichts zu tun ist.
Wichtig: Der Arbeitnehmer muss die Stunden nicht nacharbeiten!
Er muss sich allerdings das anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder einem anderen Arbeitgeber verdient oder es böswillig unterlässt dort etwas zu verdienen.
er Arbeitgeber hat danach das vereinbarte Entgelt zu zahlen, wenn er die ihm von seinem Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Im Einzelnen müssen diese Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer muss zur Erbringung seiner Arbeitsleistung leistungsfähig und leistungsbereit sein. Ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, kann ein Annahmeverzug des Arbeitgebers ausscheiden, obwohl der Arbeitnehmer vielleicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint.
- Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten haben. In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zur „rechten Zeit am rechten Ort“ angeboten haben, im Regelfall muss er also zum vereinbarten Arbeitsbeginn an seinem Arbeitsplatz sein.
- Der Arbeitgeber verweigert die Annahme der Arbeitsleistung zu Unrecht.
- Der Arbeitnehmer muss sich keinen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
Annahmeverzug ohne Erscheinen am Arbeitsplatz
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer also für die Begründung des Annahmeverzug des Arbeitgebers tatsächlich am Arbeitsplatz erscheinen und seine Arbeitsleistung anbieten. Trotzdem gibt es auch viele andere Ausnahmefälle, in denen der Arbeitnehmer gerade das gar nicht erst muss. Hier die wichtigsten drei Fälle:
- Hat der Arbeitgeber erklärt, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen, reicht ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers aus. Alles andere wäre treuwidrig.
- Auch wenn der Arbeitgeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt, so zum Beispiel eine erforderliche Zuweisung eines Arbeitsplatzes, kann ein mündliches Angebot ausreichend sein.
- Wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, muss der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist weiter arbeiten, um sein Geld zu bekommen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kommt es darauf an, ob sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gewehrt hat, also ob er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Hat er nicht geklagt, wurde die Kündigung akzeptiert. Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Hat er gegen die Kündigung geklagt, ist nach Auffassung der Rechtsprechung kein Angebot des Arbeitnehmers für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist mehr erforderlich. Denn der Arbeitnehmer hat durch seine Klage schon hinreichend deutlich gemacht, dass er arbeite möchte.
Bildnachweis: lovelyday12 / stock.adobe.com
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