Das sollten Sie über „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ wissen
Lesezeit: < 1 MinuteKäufer wollte Kosten aufteilen
Die 15-%-Grenze hatten die Käufer dreier Immobilien überschritten. Sie investierten das Geld in umfangreiche Renovierungs-, Instandsetzungs- und Umgestaltungsarbeiten.
Dabei wurden Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht sowie Tapezier- und Streicharbeiten durchgeführt, um die Gebäude anschließend vermieten zu können. Die Kosten wollten die Kläger sofort als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt aber ließ nur eine Abschreibung als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zu. Die Käufer wehrten sich. Zumindest die Kosten für Tapezieren und Streichen wollten Sie sofort abziehen. Aber vergeblich: Der Bundesfinanzhof wies ihre Klage ab.
Gesamtkosten nicht aufteilbar
Der Gesetzgeber habe bewusst eine typisierende Regelung geschaffen, die das geltende Recht vereinfachen sollte. Daher sei eine Aufteilung der Kosten in Schönheitsreparaturen und sonstige Kosten nicht statthaft, so die Richter.
Bildnachweis: © Andrey Kiselev/123rf.com
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