Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zählt eine ganze Reihe von Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betriebsrates auf. Besonders wichtig: Nach § 2 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Danach ist jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen und Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig.
Diskriminierungsschutz
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben die Arbeitnehmer vor Diskriminierungen und Benachteiligungen zu schützen. Insbesondere muss jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleiben. Geregelt ist dies in § 75 BetrVG.
Allgemeine Aufgaben
Die wichtigsten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG beschrieben:
Der Betriebsrat hat danach
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer vorhandenen Rechtsnormen durchgeführt werden,
- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen,
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern,
- Anregungen von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und gegebenenfalls diese durchzusetzen,
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern,
- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen,
- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern,
- die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen,
- die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern und
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Informationsrechte
Um seine Aufgaben durchführen zu können, ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. So weit erforderlich, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen und der Betriebsrat kann sogar sachverständige Personen hinzuziehen. In aller Regel sind dieses Rechtsanwälte.
Verstöße des Arbeitgebers
Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat viele Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz kommt ein Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Das Arbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber dann auf, eine Handlung zu unterlassen, eine Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
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