Die oder der Vorsitzende eines Betriebsrats hat eine wichtige betriebliche Stellung. Insbesondere als Ansprechpartner des Arbeitgebers kommt dem Amt eine echte Schlüsselfunktion zu. Andererseits ist der Betriebsvorsitzende auch nur ein Mitglied des Betriebsrats mit nur einer Stimme.
Doch wie beginnt die Arbeit eigentlich? Zu Beginn steht die Wahl als Vorsitzender nach § 26 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). An der Wahl nehmen sämtliche Mitglieder des Betriebsrats teil. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) dürfen sich nicht an der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter beteiligen. Der Betriebsrat wählt also aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Anzahl der Stellvertreter ist dabei allerdings nicht vorgegeben. Es ist durchaus möglich, dass ein Betriebsrat mehrere Stellvertreter wählt. Die Abstimmung darüber, wie viele Stellvertreter insgesamt gewählt werden sollen, erfolgt mit einer internen einfachen Mehrheitswahl. Dabei bestimmt der Betriebsrat im Zweifel auch die Reihenfolge der Stellvertretung selbst.
Praxistipp: Es macht Sinn, mehr als einen Stellvertreter zu wählen und auch gleich die Verantwortlichkeiten festzulegen. Damit ist der Betriebsrat für den Fall auf der sicheren Seite, dass mehr als eine Person ausfällt. Denn das kann in der Praxis schnell geschehen. Der Betriebsratsvorsitzende ist vielleicht in seinem wohlverdienten 3-wöchigen Urlaub und der erste Stellvertreter erkrankt. Dann gibt es ein ernsthaftes Problem, wenn es keinen zweiten Stellvertreter gibt.
Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und der Stellvertreter kann durch eine öffentliche Abstimmung per Handzeichen geschehen. Auf jeden Fall muss auch im Nachhinein festzustellen sein, welches Abstimmungsergebnis vorgelegen hat. Eine schriftliche Wahl ist daher in jedem Fall die bessere Wahl.
Vorsicht: Der Betriebsrat hat mehrere Wahlgänge durchzuführen. Denn die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter müssen jeweils gesondert erfolgen. Gewählt ist derjenige, der im jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Der Betriebsrat darf also gerade nicht nur einmal wählen und denjenigen mit den nächsthöheren Stimmen zum 1. Stellvertreter ernennen.
Die Befugnisse des Betriebsratsvorsitzenden
Der Vorsitzende vertritt das Gremium. Er allein teilt dem Arbeitgeber die Entscheidungen mit. Zudem ist er derjenige, der die Entscheidungen des Betriebsrats entgegennimmt. Er unterzeichnet die Betriebsvereinbarungen und alle abzugebenden Erklärungen des Gremiums. Darüber hinaus obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden:
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Einberufung der Betriebsratssitzungen
- die Festlegung der Tagesordnung
- die Einladung der Mitglieder
- die Einladung der Vertreter der Schwerbehinderten- und Jugend- und Auszubildendenvertretung
- die Leitung der Betriebsratssitzungen
- die Unterzeichnung des Protokolls
- die Leitung der Betriebsversammlung
- die Teilnahme an den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- die beratende Teilnahme an den Sprechstunden der JAV
Bildnachweis: auremar /Adobe Stock