Das Risiko bei illegaler Beschäftigung steigt – schützen Sie sich

Illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Durch ein neues Gesetz steigt zudem das wirtschaftliche Risiko für Arbeitgeber, die Mitarbeiter illegal beschäftigen. Und dieses Risiko betrifft nicht nur die direkten Arbeitgeber. Auch Unternehmen, für die dieser Arbeitgeber tätig ist, sind mit in der Haftung. Aber es gibt einen Ausweg.

Durch EU-rechtliche Vorgaben wird der Schutz für illegale Arbeitnehmer deutlich besser. Bereits seit dem 26.11.2011 ist ein Gesetz wirksam, dass es illegal beschäftigten Arbeitnehmern deutlich leichter machte, Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber durchzusetzen.

Ihre Position wird weiter dadurch gestärkt, dass dieser Vergütungsanspruch nicht nur gegen den direkten Arbeitgeber durchgesetzt werden kann. Mit in der Haftung sind auch solche Unternehmen, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig wird und dabei illegaler Arbeitnehmer einsetzt.

Dazu wurde eine Vorschrift neu geschaffen. Maßgeblich ist der neue § 98a Aufenthaltsgesetz. Das bedeutet für den Arbeitgeber von illegal Beschäftigten:

  • Er ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
  • Als Grundlage gilt im Normalfall die übliche Vergütung. Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn zulässigerweise ein geringerer Stundensatz vereinbart oder ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde.
  • Es wird gesetzlich vermutet, dass die Beschäftigung mindestens drei Monate angedauert hat. Dies kann der betroffene Arbeitgeber aber widerlegen.

Die Mithaftung des Auftraggebers

Besonders riskant ist die Regelung in § 98 a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. Danach haften Sie als Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Erfüllung der Vergütungsansprüche gegen diesen Unternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Im Klartext: Der Betroffene illegale Arbeitnehmer kann von Ihnen direkt Zahlung verlangen. Es ist dann gegebenenfalls Ihre Sache und Ihr Risiko, dieses Geld von dem Arbeitgeber des illegal Beschäftigten zurückzubekommen.

So schützen Sie sich gegen dieses Risiko

Das ist für Arbeitgeber, die Werk- oder Dienstleistungen in Auftrag geben, ein nicht unerhebliches Risiko. Nach § 98a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz entfällt diese Haftung wenn Sie nachweisen, dass Sie auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnten, dass der Auftragnehmer keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 SGB III erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.

Rechtsprechung zu den Anforderungen an diesen Nachweis liegt soweit ersichtlich noch nicht vor. Sie sollten aber auf der sicheren Seite sein, wenn Sie von ihrem Auftragnehmer Kopien entsprechender schriftlicher Bescheinigungen hinsichtlich der eingesetzten Arbeitnehmer verlangen und zu Ihren Unterlagen nehmen.

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