Das neue Schornsteinfegergesetz: Erfahren Sie, was sich geändert hat

Die Pflicht der Eigentümer, überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht von einem zertifizierten Schornsteinfeger auf Abgaswerte und Verunreinigungen testen zu lassen, bleibt weiterhin erhalten. Diese Festlegung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auch weiterhin Bestandteil des Sachverhaltes.

Eigentümer haben nun aber die Möglichkeit, ihren Schornsteinfeger selbstständig zu wählen. In diesem Zusammenhang können auch Schornsteinfeger untereinander in einen stärkeren Wettbewerb treten und erweiterte Dienstleistungen anbieten. Die Preise sind dabei verhandelbar und das Leistungsspektrum kann individuell an die Bedürfnisse der Eigentümer angepasst werden.

Der Eintrag der Kaminkehrer in die Handwerksrolle des Schornsteinfegerhandwerks bleibt auch weiterhin bindend für diejenigen Tätigkeiten, welche ausschließlich Schornsteinfegerarbeiten beinhalten. Damit bleibt die allgemeine Anerkennung von handwerklicher Berufsqualifikation auch weiterhin im Wirkungsbereich.

Qualifizierte Schornsteinfeger werden automatisch über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in das Schornsteinfegerregister eingetragen. Dieses ist im Internet öffentlich sichtbar und führt gleichzeitig auch zu einer notwendigen Transparenz in diesem Bereich.

Kehrbezirke werden weiterhin beibehalten und sorgen dafür, dass die
Schornsteinfeger ihren Überprüfungspflichten nachkommen. Dies
beinhaltet, dass die regelmäßige Wartung von Heizungsanlagen in den
notwendigen Abständen bei den Eigentümern automatisch erfolgt.

Welche Aufgaben bleiben dem Schornsteinfeger in seinem Bezirk erhalten?

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzen dennoch für ihren Bezirk spezifische Aufgaben, die von dem Wettbewerb befreit sind. Dazu gehört zum Beispiel die Führung des Kehrbuchs und die dazugehörige Kontrolle, inwieweit die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten fachmännisch durchgeführt wurden. Weiterhin ist eine regelmäßige Durchführung, innerhalb von sieben Jahren, mit der intensiven Prüfung von Betriebs- und Brandsicherheit verschiedener Anlagen notwendig.

Auch die Durchführung der Überprüfungen, welche nach jeweiligem Anlass zum Vorschein treten, sind hier mit eingeschlossen. Die Ausstellung von notwendigen Bescheinigungen, nach Veränderungen an einer Anlage durch Baumaßnahmen, sind ebenfalls nach dem Landesrecht notwendig und unterliegen der Vollmacht der Bezirksschornsteinfeger. Zur Pflicht gehört es auch, die Eigentümer zu ermahnen und bei Notwendigkeit Ersatzvornahme durchzuführen, sobald ein Eigentümer der Überprüfungs-, Reinigungs- oder Messpflicht nicht nachkommt.

Ein sogenannter Feuerstellenbescheid zu Ankündigungen für kommende
Schornsteinfegerarbeiten wird mit dem neuen Gesetz von dem
Bezirksinhaber ausgestellt. Auf diese Weise können die Hauseigentümer
erfahren, welche Arbeiten in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt
werden müssen. Ein standardisiertes Formblatt sorgt dabei für die
Kontrolle des Nachweises über die ausgeführte Leistung.

Die Aufgaben, die in dem jeweiligen Bezirk festgelegt sind, sind auch weiterhin mit Gebühren behaftet.

Ausnahmen:

Mit der Neuregelung ab 2013 sind einige Bezirke auch von der Aufnahme in das Bezirksregister befreit und besitzen demnach keinen Bezirksschornsteinfegermeister. Hier haben die Bewohner und Eigentümer die Möglichkeit, aus dem Angebot der Schornsteinbetriebe in der Handwerksrolle zu wählen. Hier ist die Verantwortung mehr auf die Eigentümer gerichtet, die ihrer Pflicht für die Instandhaltung eigener Gassysteme selber nachkommen müssen.