Die Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte
Arbeitsgerichte sind insbesondere zuständig für Streitigkeiten zwischen
- Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverband und Gewerkschaft sowie
- Arbeitgebern und Betriebsräten.
Bei den Arbeitsgerichten sind Kammern gebildet. Jede Kammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Ein ehrenamtlicher Richter wird von Arbeitnehmerseite und ein ehrenamtlicher Richter von Arbeitgeberseite bestimmt. Das geschieht allerdings lange vor einem Prozess und damit haben die Parteien eines Rechtsstreits nichts zu tun.
Urteilsverfahren
Im Urteilsverfahren werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Tarifvertragsparteien entschieden, ähnlich wie vor den Amts- und Landgerichten.
Beschlussverfahren
Im Beschlussverfahren werden Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber behandelt. Hierbei besteht die Besonderheit, dass es neben dem Antragsteller nur Beteiligte am Verfahren gibt und dass der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das Gericht muss also von sich aus den Sachverhalt aufklären.
Der Gütetermin
Es gibt zunächst nach der Einreichung einer Klage einen Gütetermin vor dem Kammervorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. In diesem Termin liegen häufig noch keine umfangreichen Schriftsätze vor und in aller Regel erläutert der Arbeitgeber in diesem Termin, weshalb er beispielsweise gekündigt hat und der Richter wird versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herzustellen. Erst wenn diese gütliche Einigung nicht möglich ist, findet ein sogenannter Kammertermin statt.
Der Richter
Der Vorsitzende Richter hat in der Güteverhandlung weitreichende Möglichkeiten. Er hat mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände das gesamte Streitverhältnis zu erörtern und kann auch zur Aufklärung des Sachverhalts Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können.
Parteien nicht vor Ort
Erscheinen die Parteien in der Güteverhandlung nicht, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nur auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Kammerverhandlung zu bestimmen.
Achtung: Dieser Antrag kann nur innerhalb von 6 Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Klage als zurückgenommen!
Wichtig: Nach § 55 Abs. 3 ArbGG kann der Vorsitzende auch „durchentscheiden“. Ist er der Meinung, dass er direkt im Anschluss an die Güteverhandlung ein Urteil fällen kann, könne beide Parteien eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden beantragen.
Das persönliche Erscheinen
Im Arbeitsgerichtsverfahren gibt es eine wichtige Besonderheit bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien in § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Der Vorsitzende Richter kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten nämlich ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet nicht kommt und dadurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
Sofortige Vollstreckbarkeit
Wichtig: Urteile der Arbeitsgerichte sind sofort vollstreckbar. Und das ist bei Arbeitsentgelt häufig besonders wichtig. Es muss also nicht erst die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden.
Bildnachweis: ginasanders / 123rf.com