Das müssen Sie beim Resturlaub beachten

Wenn Ihre Mitarbeiter noch Resturlaub aus dem vergangenen Jahr haben, können die Urlaubstage unter bestimmten Umständen in das laufende Jahr übertragen werden. Grundsätzlich verfallen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die nicht genommenen Urlaubstage zwar (§ 7 Abs. 3 BUrlG), aber es gibt Ausnahmen.

Resturlaub übertragen
Eine Übertragung der restlichen Urlaubstage in das nächste Jahr ist dann möglich, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Wenn Ihre Mitarbeiter zum Beispiel keinen Urlaub nehmen konnten, weil Ihr Unternehmen sehr viele Aufträge hatte, können sie den Resturlaub übertragen. Auch, wenn der Mitarbeiter sehr lange krank war und deshalb keinen Urlaub nehmen konnte, kann er seine restlichen Urlaubstage in das nächste Jahr mitnehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).

Regelungen zum Resturlaub
Der Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn im Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Hier kann es abweichende Regelungen zum Urlaubsanspruch geben, und der Resturlaub verfällt zum Beispiel erst Ende Juni.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern einen längeren Übertragungszeitraum für den Urlaub einräumen wollen, sollten Sie die Verlängerung nur unter Vorbehalt genehmigen – ansonsten entsteht schnell eine betriebliche Übung, die Sie nur unter Schwierigkeiten wieder abschaffen können.

Der Europäische Gerichtshof zum Resturlaub
Die deutschen Regelungen zum Resturlaub stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) allgemein in Frage: Die Auffassung der Generalanwältin des EuGH ist es, dass der bezahlte Mindesturlaub von vier Wochen auch später gewährt werden muss, wenn der Mitarbeiter ihn wegen Krankheit nicht bis zum Jahresende oder bis Ende März des Folgejahres nehmen konnte. Bei einer Kündigung muss er auch dann noch abgegolten werden (EuGH-Generalanwalt, 24.Januar 2008, C-350/06 und EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 1).

Abgeltung des Resturlaubs
Nur wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet, sieht das BUrlG vor, dass der Resturlaub ausgezahlt wird. Hier ist die Dauer der Beschäftigung im Unternehmen entscheidend:

  • Beschäftigungsdauer weniger als sechs Monate
    Für jeden vollen Monat der Beschäftigung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • Ausscheiden des Mitarbeiters bis zum Ende des zweiten Quartals (30.06.)
    Hier besteht ebenfalls für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • Ausscheiden des Mitarbeiters nach dem 01.07.
    Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.