Vereinssportler, die als Amateure ihren Sport ausüben, nutzen die sportliche Ertüchtigung zur Erholung. Solange kein Geld fließt, ist dies auch stets zu unterstellen. Etwas anders verhält es sich allerdings, wenn der Verein für unterstützende Tätigkeiten im Verein Aufwandsentschädigungen zahlt. Dann steht die Frage im Raum, ob es sich wirklich um den reinen Erholungszweck handelt oder ob hier ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Grundsätzlich üben Amateursportler ihren Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen aus. Sobald die Rechte und Pflichten des Amateurs aber in einem Vertrag fixiert sind, ist grundsätzlich von einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Somit sind diese Vertragsamateure sozialversicherungspflichtig.
Für diese Fälle haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einer Besprechung eine Entgeltgrenze festgelegt. Danach sind Zahlungen bis zu 175 Euro im Monat (2.100 Euro) jährlich unschädlich. Voraussetzung ist allerdings, dass diese zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt werden. Dieser Betrag gilt übrigens auch in der Unfallversicherung.
Was Sie sonst noch bei Entgelten für Vereinssportler beachten sollten
Es besteht aber auch die Möglichkeit, höhere Zuwendungen zu gewähren, wenn diese aus besonderen Gründen gezahlt werden. In dem Besprechungsergebnis heißt es dazu, dass dies bei einem besonderen Aufwand gerechtfertigt sein kann, z. B. beim Transport eines Sportgerätes oder bei einem Wettkampf.
Bedauerlicherweise konnte sich der Spitzenverband hier zu keiner konkreteren Formulierung durchringen, sodass es die Praxis zeigen wird, inwieweit diese Grenze und die Vereinbarungen der Vereine zueinander passen.
Es empfielt sich für Sie jedoch, in solchen Fällen penibelste Aufzeichnungen zu führen, um sich für bevorstehende Prüfungen zu wappnen, da es hier sicher einige Unklarheiten geben wird, die Sie im Nachgang mit Aktennotizen belegen können sollten.