Ob beim Leasing der Leasinggegenstand nach IFRS beim Leasinggeber oder -nehmer zu erfassen ist, ergibt sich aus den Vorschriften in IAS 17. Dieser Standard unterscheidet folgende Leasing-Arten:
- Beim Finanzierungsleasing werden alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes auf den Leasingnehmer übertragen. Das Leasinggut ist daher dem Leasingnehmer zuzurechnen.
- In allen anderen Fällen ist das Leasingverhältnis als Operating-Leasing zu charakterisieren. Die Zurechnung erfolgt dann beim Leasinggeber.
Entscheidend für die Zuordnung des Leasinggegenstandes ist nicht das rechtliche Eigentum, sondern das wirtschaftliche Eigentum. IAS 17 enthält für die Zuordnung beim Leasing nach IFRS darüber hinaus einige Kriterien, die es dem IFRS-Anwender ermöglichen sollen, eine Zuordnung des Leasingverhältnisses vorzunehmen. Danach ist eine Zuordnung zum Finanzierungsleasing vorzunehmen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Das Eigentum am Leasinggegenstand wird am Ende der Laufzeit auf den Leasingnehmer übertragen
- Zum Ende der Vertragslaufzeit gibt es eine Kaufoption zu einem günstigen Preis
- Die Laufzeit des Leasingverhältnisses liegt über der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes
- Der Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes
- Die spezielle Beschaffenheit des Leasinggegenstandes macht eine anderweitige Verwendung – in anderen Unternehmen – nur schwer möglich
Die handelsrechtliche Behandlung des Leasings
Anders als für das Leasing nach IFRS gibt es im HGB keine Zurechnungskriterien für die Behandlung von Leasingverträgen. Die Frage nach der Zuordnung des Leasinggegenstandes (beim Leasingnehmer oder Leasinggeber) orientiert sich vielmehr an den steuerlichen Erlassen der Finanzverwaltung zum Leasing. Diese unterscheiden zwischen Vollleasingverträgen und Teilamortisationsverträgen bzw. Mobilienleasing und Immobilienleasing.
Wie beim Leasing nach IFRS ist für die Zuordnung von Leasinggegenständen nach Handelsrecht das wirtschaftliche Eigentum maßgebend. In vielen Fällen wird sich dabei eine übereinstimmende Zuordnung des Leasingobjektes nach IFRS und HGB ergeben. In einigen Fällen kann es aber auch zu einer unterschiedlichen Zuordnung kommen. So wird zum Beispiel beim Leasing im Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgestellt, während in Deutschland die steuerlich geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Letztere ist oft kürzer als die wirtschaftliche Nutzungsdauer.