Besonders, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz geht, kommt der Betriebsrat ins Spiel. Seine Aufgabe ist es vor allem, darauf zu achten, dass erkranke Kollegen durch eine Weiterarbeit ihren Gesundheitszustand nicht weiter gefährden. Der Betriebsrat sollte sich dafür einsetzen, dass den Kollegen arbeitnehmerfreundliche Arbeitsbedingungen geboten werden. Er sollte mit seinem Arbeitgeber ein betriebliches Gesundheitsmanagement vereinbaren. Denn die Erfahrung zeigt, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten durch ein aktives Gesundheitsmanagement verringert werden können.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Seine Hauptaufgabe liegt aber in der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und der Förderung des Gesundheitsschutzes (§ 89 BetrVG).
Maßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung
Der Betriebsrat sollte überlegen, welche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheitsförderung im Betrieb besonders wirkungsvoll sein könnten. Dann kann er dem Arbeitgeber entsprechende Angebote vorschlagen. Das können sein:
- Maßnahmen zur gesundheitsfördernden Arbeitsorganisation, wie etwa abwechslungsreiche Tätigkeiten
- Förderung der körperlichen Fitness durch Betriebssportangebote, Ernährungsseminare, Raucherentwöhnungskurse und gesundes Kantinenessen
- Vorbeugungsmaßnahmen gegen psychische Fehlbelastungen; z.B. Anti-Stress-Seminare
- Praxistaugliche Vertretungsregelungen – so muss kein Kollege die Angst haben, dass seine Arbeit im Fall einer Arbeitsunfähigkeit liegen bleibt
- Die Sicherstellung, dass Kollegen im Fall einer Erkrankung nicht mit Sanktionen zu rechnen haben
Wie der Betriebsrat Kollegen helfen kann, wenn sie länger krank sind
Ist ein Beschäftigter in länger als 6 Wochen am Stück oder häufig kurz erkrankt und überschreitet er dabei die 6-Wochen-Grenze innerhalb eines Jahres, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Ziel ist es, dass der Arbeitgeber dafür sorgt, dass die Beschäftigten möglichst gesund bleiben oder wieder werden und ihren Arbeitsplatz behalten. Der Betriebsrat ist dabei zu beteiligen.
Zudem müssen die Arbeitnehmer, die länger krank waren, damit rechnen, dass der Arbeitgeber mit ihnen ein Krankenrückkehrgespräch führen möchte. Dabei handelt es sich um ein Gespräch, in dem der Arbeitgeber erforschen will, ob es dem Kollegen wieder gut geht und ob die Ursache seiner Erkrankung im betrieblichen Bereich zu suchen ist. Denn dann kann ein Arbeitgeber die Ursachen vielleicht abstellen. Durch das Gespräch kommt der Arbeitgeber zum einen seiner Fürsorgepflicht nach. Zum anderen übt er allerdings eine gewisse Kontrolle aus. Diese Gefahr kann der Betriebsrat aber zum Glück begrenzen – denn er bestimmt dabei mit.
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