Das ist eine Versetzung

Geht es um eine Versetzung auf der individualrechtlichen Ebene, also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats, wird die Versetzungsmöglichkeit so definiert: Es ist die Befugnis des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit, unter Umständen verbunden mit einer Änderung von Ort und Arbeitszeit, zuzuweisen.

Ob der Arbeitgeber das so einfach darf, ist allerdings eine ganz andere Frage. Diese Befugnis des Arbeitgebers kann sich aus dem allgemeinen Direktionsrecht aus § 106 Gewerbeordnung oder aber aus einer einvernehmlichen bzw. durch Änderungskündigung erzwungenen Vertragsänderung ergeben.

Die Versetzung nach dem BetrVG

Etwas anderes bedeutet der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff. Eine Legaldefinition ist in § 95 Abs. 3 BetrVG zu finden. Danach ist eine Versetzung

  • die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs,
  • die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder
  • die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Es wird ersichtlich, dass eine Versetzung im individualrechtlichen Sinne vorliegen kann, im betriebsverfassungsrechtlichen jedoch nicht.

Zuweisung eines Arbeitsbereichs

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn einem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird. Der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, ist ein anderer und das Gesamtbild der Tätigkeit ändert sich.

Maßgeblich ist dabei, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers vor und nach der Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere gesehen werden muss. Stets muss der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer werden und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern.

Liegt eine solche betriebsverfassungsrechtliche Versetzung vor, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung

Nach § 99 BetrVG gilt das jedoch nur für Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Nur in solchen Unternehmen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Zudem hat er dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.

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