Ein gewisses Fachwissen in den einzelnen Bereichen ist dabei unerlässlich, insbesondere im Arbeitsrecht und im Betriebsverfassungsrecht. Ein Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, sich Kenntnisse anzueignen, die zum einen geeignet aber eben auch erforderlich sind.
Ganz wichtig für den Besuch von Schulungen ist das Recht auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung. Dabei kann der Betriebsrat selbst entscheiden, welche Schulungen er für seine Mitglieder in Anspruch nimmt. Für erforderliche Schulungen gilt das Lohnausfallprinzip. Es ist also vom Arbeitgeber die Vergütung weiter zu zahlen, die das Betriebsratsmitglied voraussichtlich bezogen hätte. Findet die Teilnahme an einer Schulung allerdings aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit statt, gibt es einen Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich.
Zu unterscheiden sind dabei erforderliche Schulungen von geeigneten Schulungen.
Erforderliche Schulungen
Der Freistellungsanspruch zum Erwerb erforderlicher Kenntnisse ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sind danach für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Diese Kenntnisse müssen für die konkrete Arbeit erforderlich sein. Insoweit betrifft das auch die Ersatzmitglieder, die in Vertretungsfällen herangezogen werden. Da im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt ist, wann Kenntnisse erforderlich sind und wie viele Schulungen wie lange besucht werden können, ist Streit mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert.
Schulungen müssen erforderlich, geeignet und angemessen sein. Dabei sind Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes und des allgemeinen Arbeitsrechts für sämtliche Betriebsratsmitglieder unerlässlich. Sonst muss nicht jedes Betriebsratsmitglied Spezialkenntnisse auf jedem Gebiet haben. Das Gesetz und die Rechtsprechung erwartet eine Aufgabenteilung. Nicht jedes Mitglied des Betriebsrats muss Spezialkenntnisse im Arbeitsschutz oder Datenschutz haben.
Geeignete Schulungen
Es gibt auch Freistellungsansprüche zum Erwerb geeigneter Kenntnisse nach § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz. Das müssen nur nützliche Kenntnisse, nicht dagegen erforderliche Kenntnisse sein. Für Schulungen zum Erwerb geeigneter Erkenntnisse nach § 37 Abs. VII BetrVG gibt es keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.
Bildungsurlaub
Neben diesem Freistellungsanspruch für Schulungsveranstaltungen kann jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Arbeitszeit einen dreiwöchigen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Für neue Mitglieder beträgt der Anspruch sogar vier Wochen.
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