Das Häusliche Arbeitszimmer: Neues Verfahren anhängig (Teil 1)

Absetzbar oder nicht, dies ist häufig die Frage wenn es um den Ansatz des Arbeitszimmers in der Steuererklärung geht. Der folgende Beitrag gibt Ihnen daher einen übersichtlichen Überblick über die Regeln und ordnet auch die verschieden Rechtsgültigkeiten richtig ein.

Arbeitszimmer nicht absetzbar
Der Grundsatz im Einkommensteuerrecht lautet in der Tat, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung nicht absetzbar sind. Dies aber nur der Grundsatz, denn was wäre das deutsche Steuerrecht ohne Ausnahmen. Allerdings muss bei den Ausnahmen eine zeitliche Unterscheidung getroffen werden.

Dass das Arbeitszimmer in der Steuererklärung nicht absetzbar ist gilt bis zum Veranlagungszeitraum 2006 nämlich nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Nutzung beträgt oder wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit die in dem Arbeitszimmer vollbracht wird kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sofern eine der beiden Alternativen einschlägig ist greift das Verbot, dass das Arbeitszimmer nicht in der Steuererklärung absetzbar ist nicht. Allerdings waren bis 2006 dann auch nicht sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallende Aufwendungen absetzbar. Vielmehr waren die absetzbaren Aufwendungen bei den vorgenannten Voraussetzungen auf 1.250 EUR begrenzt.

Lediglich wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet gilt der Höchstbetrag von 1.250 EUR nicht und alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen sind absetzbar.

Arbeitszimmer ab 2007 absetzbar
Ab 2007 hat sich die Regelung nun deutlich geändert. Der Grundsatz, dass das Arbeitszimmer in der Steuererklärung nicht absetzbar ist gilt zwar immer noch, doch die Ausnahmeregelung hat sich erheblich gewandelt. Ab 2007 gilt das Abzugsverbot des Arbeitszimmers nämlich nicht mehr, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die vorherige Alternative bei einer Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50% und der Absetzbarkeit von wenigstens 1.250 EUR ist gestrichen worden.

In Teil 2 des Beitrages erhalten Sie Hinweise auf ein aktuell anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, dass die Arbeitszimmerregelung durchleuchtet und an welches Sie sich ggfs. anhängen können.

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