Das Gesellschafterdarlehen: In der Krise ersetzt der Kredit in voller Höhe Eigenkapital

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen einer Besitzgesellschaft für die Betriebs-GmbH unterliegen besonderen Regeln. In einer aktuellen Entscheidung bestätigt Deutschlands höchstes Finanzgericht zunächst noch einmal, dass in der Krise der GmbH stehen gelassene Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend sind, nur um dann "den Hammer zu schwingen".
Der Bundesfinanzhof zum Gesellschafterdarlehen
In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst noch einmal, dass in der Krise der GmbH stehen gelassene Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend sind, nur um dann "den Hammer zu schwingen":
Das gilt für das gesamte Darlehen und nicht nur in Höhe des Fehlbetrags, der nicht durch Eigenkapital gedeckt ist. Einzige Voraussetzung: Die GmbH müsste ohne die Gewährleistung der Gesellschafterdarlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren. (BFH, Urteil vom 10.11.2005, Az.: IV R 13/04).

Ferner gilt Folgendes: Die Gesellschafterdarlehen, die der GmbH gewährt wurden, sind grundsätzlich am Bilanzstichtag eigenkapitalersetzend. Ein vereinbarter, qualifizierter Rücktritt stellt keinen Verzicht auf die Forderung dar, wenn die Forderung nur bis zur Überwindung der Krise im Rang zurücktritt.


Praxis-Tipp "Gesellschafterdarlehen"
In dem oben geschilderten Urteil haben die BFH-Richter allen betroffenen Kapitalgesellschaften einen Ausweg aufgezeigt. Die Gesellschafterdarlehen werden dann nicht zu Eigenkapital, wenn die betroffene GmbH das Stammkapital wiederherstellt und darüber hinaus so viel Überschuss erzielt, dass sie das ihr gewährtes Gesellschafterdarlehen ohne Antastung des Stammkapitals zurückzahlen könnte.