Die Gliederung des Eigenkapitals ist in der IFRS-Rechnungslegung durchaus differenziert nach der Rechtsform des Unternehmens vorzunehmen, da gewisse Eigenkapitalbestandteile rechtsformspezifischen Charakter besitzen und die Informationsinteressen der Jahresabschlussadressaten in Abhängigkeit von der Rechtsform variieren.
Keine grundsätzliche Gliederungsvorschriften für das Eigenkapital nach IFRS
Grundsätzlich ist die Definition des Eigenkapitals als Residualgröße nach den Vorschriften der IFRS rechtsformunabhängig. Dennoch ist die Gliederung des Eigenkapitals nach IFRS differenziert nach der Rechtsform des Unternehmens vorzunehmen. So bestehen für das Eigenkapital nach IFRS zwar keine detaillierten Gliederungsvorschriften. Dennoch fordert IAS 1 als bilanziellen Mindestausweis die Angabe des gezeichneten Kapitals und der Rücklagen.
Beachten Sie weitere Angaben zum Eigenkapital nach IFRS
Neben diesem Mindestausweis müssen Sie beim Eigenkapital nach IFRS weitere Angaben entweder in der Bilanz oder im Anhang machen. Ferner ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.
Laut Framework dürfen Sie beim Ausweis der Rücklagen nach gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen oder anderen Regelungen in nationalen Gesetzen unterscheiden. In der Regel werden Sie daher die handelsrechtliche Gliederung des Eigenkapitals in die IFRS-Bilanz übernehmen können.
Rechtsformspezifische Darstellung des Eigenkapitals nach IFRS
Das gezeichnete Kapital umfasst die Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen und ist zugleich der Teil des Eigenkapitals nach IFRS, auf welchen die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber Gläubigern beschränkt ist.
Die Höhe des gezeichneten Kapitals wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag bestimmt, wobei je nach Rechtsform bestimmte Mindestbeträge – wie bei der Aktiengesellschaft oder GmbH – eingehalten werden müssen.
Rücklagen als variable Komponenten beim Eigenkapital
Anders als das gezeichnet Kapital sind Rücklagen variable Bestandteile des Eigenkapitals, da sie sich in der Regel durch Zuführungen und Auflösungen von Jahr zu Jahr verändern.
Bei den offenen Rücklagen des Eigenkapitals nach IFRS unterscheiden Sie zwischen Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen. Kapitalrücklagen sind Bestandteile des Eigenkapitals, die dem Unternehmen von den Gesellschaftern über das gezeichnete Kapital hinaus als Agio (Aufgeld) zufließen.
Beachten Sie, dass – auch wenn die Position Kapitalrücklage weder im Framework noch in einem IFRS erwähnt wird – jede Rücklage als Position des Eigenkapitals nach IFRS getrennt von den übrigen Rücklagen ausgewiesen werden muss.
Gewinnrücklagen als Bestandteil des Eigenkapitals nach IFRS
Gewinnrücklagen beinhalten als variable Bestandteile des Eigenkapitals nach IFRS nicht ausgeschüttete Gewinne aus früheren Geschäftsjahren. Sie entstehen nicht durch eine Eigenkapitalzufuhr von außen, sondern durch Gewinnthesaurierung.
Aus den IFRS ergeben sich zunächst keine Verpflichtungen, Rücklagen weiter zu unterteilen. Dennoch müssen Sie IAS 1 beachten und Art und Zweck jeder einzelnen Rücklage beschreiben. Hierbei sollten Sie sich ebenfalls am handelsrechtlichen Ausweis orientieren. Insbesondere sollten Sie bei den Gewinnrücklagen zwischen gesetzlicher Rücklage, satzungsmäßiger Rücklage und anderen Gewinnrücklagen unterscheiden.
Weitere Aufgliederung des Eigenkapitals nach IFRS
Die IFRS sehen keine Aufgliederung der Ergebnisse in Gewinnrücklagen, Ergebnisvortrag und Ergebnis der Berichtsperiode vor. Ich empfehle Ihnen aber, auch im IFRS-Jahresabschluss den Ergebnisvortrag sowie das Ergebnis der laufenden Geschäftsperiode gesondert von den Gewinnrücklagen auszuweisen.