Das bedeutet die Entgeltbescheinigungsverordnung für Sie

Zum 1.7.2013 trat die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) in Kraft. Damit sind die Inhalte der Entgeltnachweise nun gesetzlich festgeschrieben. Prüfen Sie deshalb, ob die Gehaltszettel Ihrer Mitarbeiter den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Zwar steht bereits in der Gewerbeordnung, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Abrechnung in Textform mit bestimmten Merkmalen ausstellen muss, doch sind diese Anforderungen nun massiv ausgeweitet worden.

Prüfen Sie die Entgeltbescheinigungen sorgfältig, denn ab 1.7.2013 müssen laut der neuen Entgeltbescheinigungsverordnung die nachfolgenden Inhalte auf den Gehaltsnachweisen enthalten sein (§ 1 EBV):

  • Name und Anschrift des arbeitsrechtlichen Arbeitgebers
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Versicherungsnummer (soweit vorhanden)
  • arbeitsrechtlicher Eintritt in das aktuelle Arbeits-/Dienstverhältnis (bei Wechseln innerhalb eines Konzerns kann zusätzlich das Eintrittsdatum in den Konzern bescheinigt werden)
  • Beschäftigungsende (auf der letzten Abrechnung muss das Ende vermerkt sein)
  • Abrechnungszeitraum
  • Steuer- und Sozialversicherungstage
  • Steuermerkmale (Steuerklasse einschließlich eines etwaigen Faktors, Kinderfreibeträge, Angaben zur Konfession und zu Steuerfrei- oder Hinzurechnungsbeträgen nach Monat und Jahr sowie die Steueridentifikationsnummer)
  • Beitragsgruppenschlüssel
  • Beitragszuschlag für Kinderlose (für Minijobber erfolgt hier keine Angabe, da für sie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht)
  • Gleitzone (hier muss ersichtlich sein, dass es sich um einen Gleitzonenarbeitnehmer handelt, zum Beispiel durch die Angabe "G" neben dem Beitragsgruppenschlüssel)
  • Mehrfachbeschäftigung (hier muss ein Kennzeichen enthalten sein, zum Beispiel durch das Anfügen des Buchstabens "M" an den Beitragsgruppenschlüssel)
  • Be- und Abzüge
  • Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  • Arbeitgeberanteile zu Berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Steuerbrutto
  • Sozialversicherungsbruttoentgelt (SV-Brutto)
  • Gesamtbruttoentgelt
  • Angabe je Lohnart, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt
  • Angabe der SV-Bruttos nach Versicherungszweig
  • Gesetzliche Steuerabzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
  • Gesetzliche SV-Abzüge (Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
  • Ausweis des Nettoentgelts
  • Auszahlungsbetrag