Das bedeutet das neue Familienpflegezeitgesetz ab 2012 für Sie

Ab dem 1.1.2012 gilt das neue Familienpflegezeitgesetz. Dieses bringt einige neue Rechte für Arbeitnehmer mit sich. Worauf Sie sich als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einstellen sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Das Familienpflegezeitgesetz ergänzt das bereits bestehende Pflegezeitgesetz. Beide Gesetze haben aber unterschiedliche Zielrichtungen.

Darum geht es im Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz beschäftigt sich in erster Linie mit kurzfristigen und kurzzeitigen Verhinderungen und gibt einen Freistellungsanspruch.

Bei dem Familienpflegezeitgesetz geht es um langfristige Pflegesituationen

Der Gesetzgeber versucht, mit dem Familienpflegezeitgesetz Regelungen für langfristige Pflegesituationen aufzustellen. Die Struktur ist ähnlich wie die des Altersteilzeitgesetzes. In der Zeit, in der ein Mitarbeiter Angehörige pflegt, ist die Arbeitszeit verringert. Es wird ein höheres Gehalt ausgezahlt als eigentlich verdient. Der Ausgleich erfolgt, wenn der Mitarbeiter nach der Pflegezeit seine Arbeit wieder aufnimmt. Dann erhält er bei voller Arbeitsleistung ein geringeres Gehalt. Das gilt so lange bis die Differenz ausgeglichen ist.

Kein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit

Das Pflegezeitgesetz gibt den Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Das ist im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes nicht der Fall. Das Gesetz geht davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig eine vertragliche Regelung über die Familienpflegezeit treffen.

Beachten Sie den Kündigungsschutz

Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase (dazu siehe unten) hat der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Er darf wegen Inanspruchnahme der Familienpflegezeit nicht gekündigt werden. Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde eine Kündigung auch während dieser Zeiten für zulässig erklären.

Das gilt während der Pflege

Während der Pflegezeit ist eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit für längstens 24 Monate vorgesehen. Dabei muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche bestehen bleiben. Sofern Mitarbeiter unregelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten haben, ist der Jahresdurchschnitt ausschlaggebend. Dieser darf nicht weniger als 15 Wochenstunden betragen.

In dieser Zeit wird das Einkommen durch den Arbeitgeber aufgestockt. Sie müssen während der Familienpflegezeit das entsprechend der verringerten Stundenzahl reduzierte Gehalt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem jetzt errechneten Entgelt aufstocken. Im Klartext: Erhält ein Mitarbeiter also zum Beispiel ein Gehalt von 2.000 € brutto und reduziert seine Arbeitszeit während der Familienpflegezeit um die Hälfte, erhält er an sich nur noch 1.000 €. Aufgrund der Aufstockung müssen Sie jedoch 1.500 € brutto zahlen.

Das gilt während der "Nachpflegezeit"

Nach der Familienpflegezeit bleibt es zunächst beim ermäßigten Gehalt, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitszeit wieder voll aufnimmt, So zahlen Sie – um im Beispiel zu bleiben – zunächst weiter 1.500 € brutto, obwohl der Mitarbeiter voll arbeitet. Das gilt so lange, bis die Differenz ausgeglichen ist.

Gut für Sie: Die Familienpflegezeitversicherung

Natürlich besteht für Sie als Arbeitgeber das Problem, dass der Mitarbeiter möglicherweise verstirbt, berufs- oder erwerbsunfähig wird. Dann haben Sie eventuell über die Differenzzahlung während der Pflegephase Leistungen bezahlt, ohne dass diese bereits zurückgezahlt wären. Um dieses Risiko aufzufangen, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit nutzen will, eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese Versicherung endet automatisch, sobald die Lohnfortzahlung in der Nachpflegezeit erledigt ist.