Cash-Pool: Keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Die Entscheidung des BFH ist eindeutig und lässt keinen Raum für Interpretationen: Wer einen als Darlehen empfangenen Betrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einzubringen, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann er Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietungen abziehen und seine Steuerlast steigt.
Lieber keinen Cash-Pool bilden
Nehmen Sie Darlehen auch im betrieblichen Bereich immer nur projektbezogen auf. Das erleichtert Ihnen darüber hinaus auch die Nachkalkulation der einzelnen Projekte. Auch wenn es verlockend sein sollte, vermeiden Sie immer einen Cash-Pool mit Geliehenem zu bilden, denn dann tragen Sie das Steuerrisiko.