Darf mein jugendlicher Azubi Schichtarbeit leisten?

Grundsätzlich gilt: Jugendliche Azubis dürfen durchaus mit Schichtarbeit betraut werden. Das Nachtarbeitsverbot nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz macht dies aber sehr schwierig und wirkt oftmals wie ein Verbot. Lesen Sie hier, worauf Sie als Ausbilder achten müssen.

Auszubildende unter 18 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Ein 2-Schicht-System, das dies berücksichtigt, ist durchaus möglich. Es müsste speziell für jugendliche Azubis angepasst werden, denn insbesondere das Ende der 2. Tagesschicht liegt mit 20.00 Uhr verhältnismäßig früh.

Allerdings gibt es noch ein paar Hintertürchen für jugendliche Azubis in Schichtarbeit:  

  • Jugendliche Azubis dürfen nämlich, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind, bis 23.00 Uhr im 2-Schichtsystem tätig sein – und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde sogar bis 23.30 Uhr.
  • Auch im Bäckerhandwerk gibt es Ausnahmen: 16-jährige Auszubildende dürfen ab 5.00 Uhr und 17-jährige ab 4.00 Uhr arbeiten.
  • In der Landwirtschaft gilt: Wer 16 Jahre alt ist, darf ab 5.00 Uhr und bis 21.00 Uhr ausgebildet werden.
  • Jugendliche Azubis im Gaststättengewerbe schließlich dürfen abends bis 22.00 Uhr tätig sein.  

Schichtarbeit ist damit in engen Grenzen möglich. Wichtig ist dabei vor allem, dass im Schichtbetrieb auch tatsächlich ausgebildet wird. Die Tätigkeiten, welche verübt werden, müssen also einen Lerneffekt für den Ausbildungsberuf mit sich bringen. Das gilt für volljährige und jugendliche Azubis gleichermaßen.