Darf mein Ausbildungsbetrieb meine Eltern informieren?

Mit dem Beginn der Ausbildung haben Sie als Azubi die ersten Schritte in die Selbstständigkeit gemeistert. Nach und nach werden Sie unabhängig vom Elternhaus – möglicherweise sind Sie es bereits. Aber wie weit dürfen Ihre Eltern eigentlich in die Ausbildung einbezogen werden? Gibt es einen Informationsaustausch zwischen ihnen und Ihrem Betrieb?

Die Antwort auf diese Fragen ist: Es kommt darauf an. Und zwar kommt es darauf an, ob Sie volljährig oder minderjährig sind. Sind Sie noch keine 18 Jahre alt, dann haben Ihre Eltern den Ausbildungsvertrag unterschrieben und damit auch ein Recht, über die Ausbildung informiert zu werden.

Dieses Recht können sie natürlich nutzen. Auf Nachfrage wird der Ausbildungsbetrieb Ihren Eltern dann beispielsweise Fragen nach Ihrer Leistungsfähigkeit, Ihrem Sozialverhalten, Ihrer sozialen Integration und zu bestimmten Vorkommnissen im Betrieb informieren. Damit müssen Sie rechnen.

Der Betrieb kann aber in bestimmten Fällen auch ganz ungefragt mit den Eltern Kontakt aufnehmen. Das gilt auch, wenn etwas gravierend Negatives passiert. Schließlich könnte die Ausbildung dadurch gefährdet werden. Deshalb sieht der Gesetzgeber auch vor, dass beispielsweise eine Abmahnung den Eltern zugeleitet wird. Diese ist nämlich als gelbe Karte zu verstehen und signalisiert, dass eine Kündigung im Bereich des Möglichen liegt, falls keine Verhaltensbesserung eintritt.

Mit dem 18. Geburtstag wird alles anders

Das alles ändert sich, wenn Sie während der Ausbildung volljährig werden oder es zu Beginn der Ausbildung sind. Jetzt haben Sie ein Arbeitsverhältnis, das speziell als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet ist, mit Ihrem Ausbildungsbetrieb und Ihre Eltern bleiben außen vor. Der Ausbildungsbetrieb hat dann nicht mehr das Recht, mit Ihren Eltern kritische Dinge zu besprechen. Trotzdem kann ein solches Gespräch Sinn machen. Gestattet ist es aber nur, wenn Sie als volljähriger Auszubildender hierzu Ihre Einwilligung gegeben haben.

Übrigens: Mit dem 18. Geburtstag fallen Sie auch nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es ist also möglich, Sie mit Arbeiten zu beauftragen, die für Sie als Minderjährigen nicht zulässig waren. Außerdem können sich Arbeits- und Pausenzeiten ändern. Darauf müssen sie sich dann einstellen.