Darf der Ausbilder von Ihnen Überstunden verlangen?

Als Azubi haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Diese orientieren sich vor allem daran, dass Sie im Betrieb und in der Berufsschule etwas lernen. Allerdings kann auch der Ausbildungsbetrieb von Ihnen bestimmte Dinge verlangen, die im betrieblichen Interesse sind. Gilt das auch für Überstunden?

Eines vorweg: Es ist nicht richtig, dass Überstunden in der Ausbildung generell verboten sind. Es ist aber auch nicht richtig, dass Mehrarbeit zur Regel werden kann. Und vor allem darf Mehrarbeit nicht von Ihnen verlangt werden, wenn Sie der Ausbildungsbetrieb nicht entsprechend vergütet. Aber eines nach dem anderen – kommen wir zuerst zur rechtlichen Grundlage für Überstunden in der Ausbildung.

Eine entsprechende Passage, die in bestimmten Fällen Mehrarbeit für Auszubildende legitimiert, befindet sich etwas versteckt in § 17 des Berufsbildungsgesetzes. Dieser steht unter der Überschrift "Vergütungsanspruch".

Im Abs. 3 dieses Paragraphen heißt es: "Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen." Das heißt konkret: Es ist schon möglich, mit dem Auszubildenden, also mit Ihnen, die Ableistung von Überstunden zu vereinbaren. Es ist aber unbedingt notwendig, diese durch zusätzliche Bezahlung oder durch Freizeitausgleich zu vergüten.

Voraussetzung für Überstunden – Sie müssen einverstanden sein

Eines ist dabei für Sie sehr positiv: Der Ausbildungsbetrieb muss Ihr Einverständnis für Überstunden haben. Es muss also eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Ausbilder geben, in der die Möglichkeit von Mehrarbeit mit beiderseitigem Einverständnis geklärt ist.

Auf der anderen Seite: Häufig haben Sie das entsprechende Einverständnis bereits gegeben, ohne es konkret zu wissen. Viele Ausbildungsverträge sehen nämlich eine entsprechende Formulierung vor. Gut möglich also, dass Sie mit der Unterschrift unter Ihren Ausbildungsvertrag bereits Ihr Einverständnis für die Ableistung von Überstunden gegeben haben.

Was noch bei Mehrarbeit zu beachten ist: Gibt es die Überstundenvereinbarung zwischen Ihnen und dem Betrieb also tatsächlich, dann kann der Ausbildungsbetrieb keineswegs von Ihnen häufig, regelmäßig und unabhängig von gesetzlichen Regelungen, was die Arbeitszeit angeht, Mehrarbeit verlangen. Denn selbstverständlich dürfen auch mit Überstunden die 48 Stunden in der Woche für volljährige bzw. die 40 Stunden für minderjährige Auszubildende nicht dauerhaft überschritten werden.

Außerdem dürfen Ihnen nur Tätigkeiten übertragen werden, die mit der Ausbildung zu tun haben. Überstunden, die mit ausbildungsfremden Tätigkeiten zu tun haben, sind dementsprechend nicht erlaubt.