Dann werden Überstunden und Zuschläge gezahlt
Arbeitnehmer haben Überstunden gemacht. Bei der Vergütung unterscheiden Sie zunächst die Bezahlung von
- Überstundenentgelt und
- Überstundenzuschlägen.
Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber nur die von ihnen
- angeordneten oder
- geduldeten
Überstunden.
Arbeiten Beschäftigte einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebers länger und machen damit Überstunden, muss der Arbeitgeber nichts zahlen.
Zuschläge
Zuschläge auf die Überstunden zahlen Arbeitgeber nur dann, wenn ihre Mitarbeiter darauf einen Anspruch haben. Solche Ansprüche können sich wiederum aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.
Beispiel:
Nach dem Arbeitsvertrag steht einem Mitarbeiter bei Überstunden ein Zuschlag von 10 Prozent zu. Er verdient pro Stunde 10 €. Eine Überstunde ist dann also mit einem Zuschlag von 1,00 € zu bezahlen.
Wichtig: Ohne eine Vereinbarung müssen Arbeitgeber keine Zuschläge zahlen!
Darlegungs- und Beweislast
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer sowohl die Anordnung der Überstunden als auch die tatsächlich geleisteten Überstunden nachzuweisen und zu beweisen. Hieran scheitert häufig die Geltendmachung einer Bezahlung der Überstunden. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass er Arbeiten in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Ableistung von Überstunden abgeschwächt. Danach genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat, beziehungsweise wann er sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat.
Auf diesen detaillierten Vortrag des Arbeitnehmers der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dann ausführlich zu erwidern und im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist.
Hat der Arbeitgeber Kenntnis von den Überstunden, auch durch eine betriebliche Arbeitszeiterfassung, duldet er die Überstunden und muss sie in der Regel auch bezahlen.
Bildnachweis: Jeanette Dietl / stock.adobe.com
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