Wann Ihr Arbeitgeber Sie für eine Stellensuche freistellen muss, regelt § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“
Denn nach einer Kündigung hat für die meisten Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz absolute Priorität.
Die Bedingungen für eine Freistellung
Wie viel Zeit Arbeitnehmer gewährt bekommen, hängt vom Einzelfall ab – also davon, wie oft und wie weit Sie für Ihre Bewerbungen fahren müssen. Eine Obergrenze für die Häufigkeit oder Dauer der Freistellungen sieht das Gesetz nicht vor.
Das gekündigte Arbeitsverhältnis musste „auf Dauer angelegt“ gewesen sein. Wird nämlich ein Aushilfsarbeitsverhältnis beendet, kommt eine Freistellung zur Stellensuche nicht in Betracht.
Befristete Verträge
Bei einer befristeten Stelle haben Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Auslaufen der Stelle, die einer vergleichbaren Kündigungsfrist bei einer unbefristeten Stelle entspräche – also beispielsweise vier Wochen vor Auslaufen des Arbeitsvertrags – ebenfalls ein Recht auf Freistellung.
Ab wann der Anspruch besteht
Freizeit können Arbeitnehmer allerdings frühestens nach Zugang der Kündigung verlangen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Warum das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, ist ebenfalls egal.
Aber: Liegt eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, so haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche. Schließlich endete das Arbeitsverhältnis sofort. Eine Gewährung von Freizeit ist nicht mehr möglich.
Freizeit zur Stellensuche können Arbeitnehmer auch in folgenden Fällen verlangen:
- Der Arbeitgeber hat eine Änderungskündigung ausgesprochen, die Änderung des Arbeitsvertrags hat der Mitarbeiter aber abgelehnt.
- Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich, aber mit einer sozialen Auslauffrist, gekündigt.
- Das Arbeitsverhältnis wurde befristet geschlossen. Der Arbeitnehmer kann die Freistellung vor dem Auslaufen der Befristung verlangen (frühestens ab dem Beginn der Kündigungsfrist bei einem entsprechenden unbefristeten Arbeitsverhältnis).
- Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist geschlossen.
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