Dachsanierung wegen Photovoltaik: Wie wird diese bei der Einkommenssteuererklärung behandelt

Die Photovoltaik ist ein großer Baustein der zukünftigen Energiegewinnung. Leider ist die steuerliche Behandlung, hier konkret die Behandlung in der Einkommensteuer, noch nicht in allen Punkten eindeutig geklärt. Immer wieder kommt es zu Streifragen vor den Finanzgerichten. Lesen Sie hier, was Sie bei Ihrer Dachsanierung beachten sollten.

Photovoltaik und die Einkommensteuer
Umsatzsteuer und Einkommensteuer müssen systematisch voneinander getrennt werden. In der Umsatzsteuer ist es laut einer erstinstanzlichen Entscheidung so, dass im Falle eines objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Dachsanierung mit der Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlage, der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Das erstinstanzliche Gericht hat also das Finanzamt verurteilt, die Vorsteuer an den Anlagenbetreiber zu erstatten. Hintergrundinformationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag: Dachsanierung wegen Photovoltaik: Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück!

Photovoltaik und Dachsanierung bei der Einkommensteuer
In punkto Einkommensteuer entschied das Hessische Finanzgericht (Az: 11 K 2735/08) leider nicht im Sinne des Anlagenbetreibers einer Photovoltaikanlage. Nach Meinung der Richter gilt hier folgendes: "Die Kosten für eine Dachsanierung sind nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs Photovoltaikanlage. Die auf ein Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage stellt eine zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtung und damit ein selbständiges, vom Grundvermögen abgrenzbares, bewegliches Wirtschaftsgut in Form einer Betriebsvorrichtung dar."

Leider ist das Urteil aus Hessen rechtskräftig. Bei der Einkommensteuer gehören entsprechende Aufwendungen grundsätzlich nicht in den Bereich der Photovoltaikanlage. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Photovoltaikanlage ohne eine Verstärkung bei Sparren und Dachbalken nicht möglich gewesen wäre. Sofern die Aufwendungen daher nicht steuermindernd bei der Photovoltaik im Bereich der Einkommensteuer abgezogen werden können, stellt sich die Frage nach einer anderweitigen steuerlichen Berücksichtigung.

Desweiteren ist daher auf die Nutzung des Hauses abzustellen: Sofern es eine Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie ist, können die Aufwendungen für die Dachsanierung im Bereich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden. Ist es jedoch das selbstbewohnte Haus, scheidet ein Werbungskostenabsatz gänzlich aus.