Wie steht es ums Telefonmarketing im B-to-B-Bereich – also von Unternehmen zu Unternehmen? Hier ist durch zahlreiche Medienberichte der Eindruck entstanden, auch im gewerblichen Bereich seien solche Erstkontakte über das Telefon nicht mehr erlaubt. Obwohl eine gültige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu noch nicht vorliegt, weist die jüngere Entscheidung im so genannten Headhunter-Urteil eindeutig in die Richtung solche Anrufe zum Knüpfen eine Geschäftskontaktes ausdrücklich zu gestatten.
Dabei urteilte der BGH im Fall eines Headhunters, der einen Umworbenen bei seinem Arbeitgeber anrief, um einen ersten Kontakt herzustellen. Das Gericht definierte solche Anrufe als wettbewerbsrechtlich zulässig, bei denen ein Mitarbeiter erstmalig auf ein Interesse an einer neuen Stelle angesprochen wurde.
Nach Meinung des Wettbewerbsexperten Dr. Stephan Pauly können infolge dieses Urteils Anrufe bei Gewerbetreibenden nicht rechtswidrig sein, wenn erstmalig Produkte vorgestellt werden, für die es konkrete Anhaltspunkte eines Interesses beim Angrufenen gibt.
Auch frühere Urteile haben deutlich gemacht, dass Gewerbetreibenden durchaus Interesse an werblichen Anrufen unterstellt wird, sofern diese mit dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens in engem sachlichen Zusammenhang stehen.