Checkliste: Hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf Teilzeitarbeit?
Mit Hilfe der Checkliste können Sie einfach und schnell ermitteln, ob Ihr Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitarbeit hat. Sie müssen nur die folgenden Fragen mit ja oder nein beantworten.
Hat Ihr Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter? Nur wenn Sie in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen, kommt ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) in Betracht. Beachten Sie, dass Ihre Auszubildenden bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen sind.
Besteht das Arbeitsverhältnis des betroffenen Mitarbeiters schon mindestens 6 Monate? Falls nein, können Sie den Antrag auf Teilzeitarbeit ablehnen. Das Arbeitsverhältnis muss nämlich länger als 6 Monate bestanden haben, damit ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit entsteht.
Ist der Antrag mindestens 3 Monate vor Beginn der Verringerung der Wochenarbeitszeit von Ihrem Mitarbeiter gestellt worden? Der Anspruch auf Teilzeitarbeit muss mindestens 3 Monate vor Beginn der Verringerung der Wochenarbeitszeit von Ihrem Mitarbeiter geltend gemacht werden. Eine frühere Inanspruchnahme der Teilzeitarbeit ist nur möglich, wenn Sie als Arbeitgeber zustimmen.
Hat Ihnen Ihr Mitarbeiter mitgeteilt, wie er die verringerte Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche verteilt haben möchte? Falls nein, können Sie den Antrag an den Mitarbeiter zurückgeben. Da er unvollständig ist, kann eine Entscheidung von Ihnen nicht getroffen werden.
Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter die Arbeitszeitverringerung erörtert? Falls nein, sollten Sie dieses Gespräch unbedingt nachholen. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, mit dem Ziel zu einer Vereinbarung zu gelangen.
Haben Sie bedacht, dass Sie spätestens 1 Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung dem Mitarbeiter Ihre Entscheidung schriftlich mitgeteilt haben müssen? Falls nein, gilt die Arbeitszeitreduzierung Ihres Mitarbeiters gemäß seinen Wünschen als erteilt.
Hat Ihr Mitarbeiter in den vergangenen 2 Jahren bereits einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt? Falls ja, können Sie seinen Antrag ablehnen. Eine frühere, weitere Verringerung kann er nur erreichen, wenn Sie als Arbeitgeber zustimmen.