Der Fiskus nutzt die gesammelten Daten des BZSt zur Beurteilung von Auslandsgeschäften – nämlich in Hinblick darauf, ob es bei dem Unternehmen zu einem Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gekommen ist. Natürlich interessieren sich Unternehmen sehr für die gespeicherten Firmendaten, bekommen sie jedoch nicht immer.
Grundsätzlich ist das BZSt nicht verpflichtet, Unternehmen Einblick in die gespeicherten Daten zu gewähren. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 10. März 2008 klargestellt, nachdem ein Unternehmen, dem die Auskunft über die vom BZSt gesammelten Daten verweigert wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte (BVerfG, Az. 1 BvR 2388/03).
Kurzgefasst lautete die Begründung, dass das Interesse des Finanzamtes an einer gleichmäßigen Besteuerung das Informationsinteresse der Firma überwiegt. Würde die Einsicht gewährt, wären die Informationen wertlos.
Detaillierte Informationen über die Entscheidung finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Anders sieht es aus, wenn die Daten des BZSt in einem konkreten Fall zur Begründung eines nachteiligen Steuerbescheides verwendet werden.