Außergewöhnliche Belastung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Behandlungskosten eines Burn-out im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd abzusetzen. Wohlgemerkt: Grundsätzlich! Auch hier sind nämlich Eingangsvoraussetzungen zu beachten:
So hat das Finanzgericht München in einem Urteil (Az: 8 K 3159/10) ebenfalls klargestellt, dass für eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt werden muss. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 64 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung.
Anhängiges Verfahren
Interessant im Zusammenhang der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten, ist ein vor dem Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren. Unter dem Aktenzeichen VI R 37/12 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nämlich klären, ob die Aufwendungen für die Behandlung einer Erkrankung, die Folge der Berufsausübung ist, als außergewöhnliche Belastung oder doch vorrangig als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.
Einspruch einlegen!
Sofern daher die steuerliche Auswirkung von außergewöhnliche Belastung oder Werbungskostenabzug extrem hoch ist, lohnt sich der Einspruch. Betroffene sollten sich dann an das Musterverfahren anhängen und die eigene Verfahrensruhe einfordern.