Bundeskabinett beschließt Regelungen zur Kurzarbeit 2010

In der Wirtschaftskrise haben sich die Regelungen zur Kurzarbeit bisher bewährt und einen steilen Anstieg der Arbeitslosenzahlen bisher verhindert. Daher hat sich das Bundeskabinett dazu entschlossen, dass es das Kurzarbeitergeld (KuG) auch ab dem 1. Januar 2010 für relativ lange Zeit geben soll.

Experten sind davon überzeugt, dass es ohne die getroffenen Regelungen zur Kurzarbeit heute wahrscheinlich eine halbe Million Arbeitslose mehr gäbe. Um die Arbeitsplätze auch weiterhin abzusichern, wird es das Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2010 noch für 18 Monate geben.

Kurzarbeitergeld laut Gesetz nur für sechs Monate

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann Kurzarbeitergeld im Normalfall nur für maximal sechs Monate gezahlt werden. Allerdings macht man seit Jahren von der Möglichkeit Gebrauch, den Bezug von Kurzarbeitergeld durch Rechtsverordnungen zu verlängern. So wurde das Kurzarbeitergeld insbesondere Anfang 2009 auf 18 Monate und zum 1. Juli 2009 auf bis zu 24 Monate verlängert.

Kurzarbeitergeld 2010 nur noch für 18 Monate

Das Kurzarbeitergeld wird für maximal 18 Monate gezahlt, wenn die Kurzarbeit am 1. Januar 2010 oder später beginnt. Ohne diese jetzt beschlossene Anschlussregelung würde Kurzarbeit ab dem 1. Januar 2010 nur noch für sechs Monate gezahlt.

Die Erstattung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung wird im Jahr 2010 unverändert fortgesetzt.

Zahlung von Kurzarbeitergeld bei Beginn der Kurzarbeit in 2009

Beginnt die Kurzarbeit noch 2009, so kann das Kurzarbeitergeld noch 24 Monate gezahlt werden.

Die von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Kurzarbeit kostet in diesem Jahr etwa fünf Milliarden Euro. Im August und September bezogen etwa 1,1 Millionen Beschäftigte Kurzarbeitergeld.

Sozialversicherungsbeträge während der Kurzarbeit

Derzeit erhalten die Arbeitgeber während der Kurzarbeit noch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Nach dem siebten Monat der Kurzarbeit bekommen sie sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge.

Diese Regelung wird bis Ende März 2012 erst einmal beibehalten.

Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld beachten

Arbeitnehmer sollten berücksichtigen, dass es beim Bezug von Kurzarbeitergeld im Folgejahr zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Das Kurzarbeitergeld ist zwar – wie z. B. auch das Arbeitslosengeld oder viele andere staatlichen Leistungen – grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Hierdurch wird das Kurzarbeitergeld bei der Bestimmung der steuerlichen Progression berücksichtigt. Insofern hat das Kurzarbeitergeld sehr wohl einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die zu zahlende Einkommensteuer.

Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung das Kurzarbeitergeld und der Arbeitslohn zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zusammengezählt werden, kann es durch das Kurzarbeitergeld im Folgejahr zu Steuernachzahlungen kommen. Ähnliches gilt zum Beispiel auch beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Bildnachweis: JustLife / stock.adobe.com