Bundesfinanzhof: Nur halbe Abschreibung bei alleiniger Nutzung der gemeinsamen Eigentumswohnung

Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass einzelne Zimmer einer Eigentumswohnung als Büro genutzt und steuerlich abgesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, indem es um eine ganze Wohnung ging, die als Büro genutzt wurde. Konkret hatte Bundesfinanzhof die Frage zu klären, ob die laufenden Kosten für die Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten (Urteil v. 06.12.17, Az. VI R 41/15).

Eheleute waren beide Wohnungseigentümer

Ein Ehepaar lebte in einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie kauften gemeinsam eine zweite Wohnung im selben Haus. Sie nahmen den Kredit für die zweite Wohnung gemeinsam auf und zahlten die Zinsen und Tilgungsbeträge von einem gemeinsamen Konto. Die zweite Wohnung wurde ausschließlich von der Ehefrau zu beruflichen Zwecken genutzt. Beide Eheleute waren nicht selbstständig berufstätig. In der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung gaben die Eheleute die gesamten Kosten für die Arbeitswohnung als Werbungskosten an.

Finanzamt akzeptiert nur halbe AfA

Das zuständige Finanzamt gestand der Ehefrau zwar einen vollständigen Abzug der Nutzungskosten (zum Beispiel Ausgaben für Strom und Wasser) zu. Bei der AfA (Absetzung für Abnutzung) und den Zinsen, erkannte es jedoch lediglich 50% der der Kosten als abzugsfähig an. Gegen diese Entscheidung zog das Ehepaar vor Gericht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab jedoch dem Finanzamt Recht und wies die Klage der Wohnungseigentümer ab. Die Richter meinten: Zwar können AfA und Schuldzinsen tatsächlich als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie durch die nicht selbstständige Berufstätigkeit und bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer entstehen. Allerdings müssen die Einkünfte dann auch für jede Person einzeln ermittelt werden.

Also: Wenn Eheleute eine Wohnung kaufen, die jedem von ihnen zur Hälfte gehört, muss nach Ansicht des BFH davon ausgegangen werden, dass jeder zur Hälfte die Anschaffungskosten für die Wohnung trägt. Da in diesem Fall die Wohnung von dem gemeinsamen Konto gezahlt wurde, konnte auch nichts Gegenteiliges belegt werden. Daher kann die Ehefrau AfA und Zinsen nur zur Hälfte steuerlich geltend machen.

Fazit: Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner eine Wohnung gemeinsam kaufen, können Sie die Kosten für AfA und Zinsen nur zur Hälfte steuerlich absetzen, auch wenn die Wohnung nur von einem genutzt wird. Das gilt übrigens auch für alle anderen laufenden Ausgaben die mit dem Grundbesitz zusammenhängen, wie zum Beispiel Grundsteuer, Reparaturkosten, Versicherungsprämien etc. Geht es Ihnen um die volle steuerliche Absetzbarkeit dieser Ausgaben, müssen Sie sich für ein anderes Modell entscheiden. Beispielsweise dass ein Ehepartner die Wohnung kauft und an den anderen vermietet.

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