Buchführungspflicht 2012: Viele sind befreit!

Viele Unternehmen sind durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von der Buchführungspflicht befreit -“ auch im Jahr 2012. Vor allem viele Einzelkaufleute wurden durch das BilMoG von der Buchführungspflicht befreit. Sie müssen auch im Jahr 2012 weder eine Inventur durchführen noch einen Jahresabschluss erstellen.

Eine Befreiung von der Buchführungspflicht im Jahr 2012 hat unter anderem den Vorteil, dass der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden kann und diese im Vergleich zum Jahresabschluss sehr viel einfacher zu erstellen ist.

Buchführungspflicht 2012: Steuerrecht

Steuerrechtlich ergibt sich die Buchführungspflicht 2012 aus § 140 der Abgabenordnung (AO). Danach hat jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, diese Verpflichtung auch für die Interessen der Besteuerung.

Sind die dort genannten Bedingungen erfüllt, besteht auch Buchführungspflicht für das Jahr 2012. Betroffene Unternehmen müssen daher Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse erstellen. 

Keine Buchführungspflicht für das Jahr 2012

Wenn Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen, besteht für sie keine Buchführungspflicht im Jahr 2012. Diese Grenzen gab es schon für die Buchführungspflicht des Jahres 2011.

Hinweis: Handelsrechtlich waren vor der Einführung des BilMoG grundsätzlich alle Kaufleute buchführungspflichtig.

Buchführungspflichten 2012 gelten ab 2008

Die Regelungen zur Befreiung von der Buchführungspflicht sind nicht erst 2012, sondern durch das BilMoG schon für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2008 beginnen.