Brückentage: Tipps für den Umgang mit der Freizeitplanung!

Die Planung des Jahresurlaubs ist in Deutschland schon lange zu einem Sport geworden. Wer Brückentage einbezieht, hat die Chance, mehrere Tage am Stück arbeitsfrei zu gestalten. Hier stellen sich einige Fragen. Wie sieht die Praxis in Deutschland aus? Was ist rechtlich zu beachten? Welche Kritik und Tipps gibt es?

Wie sieht die Praxis der Urlaubsplanung in Deutschland aus?

Seit etwa 20 Jahren hat die Planung des Urlaubs der Arbeitnehmer in Deutschland eine besondere Qualität. Mehrere Wochen Sommerferien mit oder ohne Familie im In- oder Ausland sind weitgehend aus der Mode gekommen.

Das Bundesurlaubsgesetz formuliert noch die Idee:

"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen… " in § 7 Abs.2 Satz1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Die heutigen Urlaubswünsche zentrieren sich um die meistens christlichen Feiertage. Durch den Einsatz von Brückentagen, die auch Fenstertage oder Zwickeltage genannt werden, gibt es die Möglichkeit, mehr Freizeit zusammenhängend zu verbringen. Der Gesamturlaub selbst verändert sich nicht. Die beweglichen Ferientage an den öffentlichen Schulen standen Pate. Die Arbeitnehmer haben dann die Idee übernommen. Ein Brückentag liegt zwischen einem Feiertag und dem Wochenende. Beliebt sind bundesweit:

  • Tage in der Weihnachtszeit
  • Tage um Ostern
  • Tage um den 1. Mai
  • Tage um Christi Himmelfahrt
  • Tage um Pfingsten
  • Tage um den Tag der Deutschen Einheit

So kann man öfter im Jahr eine Urlaubsreise buchen. Ein schöner Vorteil für den Arbeitnehmer und die Tourismusindustrie. Deutschland ist da führend!

Was ist rechtlich zu beachten?

Der rechtliche Rahmen findet sich zunächst in den deutschen Gesetzen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

§ 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bestimmt:

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

§ 2 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetzt) sagt:   

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

§ 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bemerkt:

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

In diesem Sinne kann man auch die Urlaubsplanung gestalten. Mit den bezahlten Feiertagen kann man eine beträchtliche Zeit des Jahres jeweils zusammenhängend und rechtlich abgesichert mit Erholungsreisen bestreiten. Die Arbeitgeber in Deutschland sind da sehr liberal.

Dies funktioniert, soweit die Feiertage in Deutschland beibehalten werden. In anderen Ländern hat es bereits zeitweilige Änderungen gegeben.

Welche Kritik und Tipps gibt es?

Als Kritik an der Praxis der Urlaubsplanung gibt es insbesondere zwei Punkte:

  • Die Feiertage sind zumeist christlichen Ursprungs. Sie sind grundsätzlich historisch für die Gelegenheit der Arbeitnehmer gedacht, Zeit für die religiösen Feste investieren zu können. Zweifel am Sinn des jeweiligen Feiertages werden lauter, weil die Zahl der organisierten und praktizierenden Christen ständig fällt.
  • Kleine Betriebe haben bei Projektarbeiten Probleme. Nehmen mehrere Arbeitnehmer auch noch unterschiedliche Konstellationen von Brückentagen, so können die Projekte hinausgeschoben werden. Halbe Abteilungen sind dann nicht mehr präsent!

Abgesehen von diesen berechtigten Überlegungen ist für den Arbeitnehmer der Erholungswert besser, wenn man nicht nur für einen Tag in der Firma erscheint.

Folgende Tipps sollte man beachten:

  • Urlaub frühzeitig projektieren
  • Plan schriftlich skizzieren
  • Urlaub und Brückentage rechtzeitig mit der jeweiligen Firmenleitung besprechen
  • Bei Betrieben mit eigener Personalabteilung dort die Wünsche anmelden
  • Gegebenenfalls Planung mit den Kollegen abstimmen
  • Flexibel auf die Wünsche von Kollegen oder Geschäftsleitung reagieren

So ist die Freizeit rechtlich abgesichert, harmonisch geplant und zur besten Zufriedenheit für alle Beteiligten.

Man kann nur von Herzen eine gute Urlaubssaison wünschen!