Brückentage 2016: Mit diesen Urlaubswünschen müssen Sie rechnen

Die Urlaubsplanung steht vor der Tür. Für Mitarbeiter besonders attraktiv sind dabei immer Urlaubstage rund um die gesetzlichen Feiertage. Mit diesen sogenannten Brückentagen lassen sich mit wenig Einsatz von Urlaubstagen viele freie Tage organisieren. Als Arbeitgeber sollten Sie die Brückentage 2016 kennen. Denn hier wird ein echter Wettbewerb der Mitarbeiter um Urlaubstage entstehen.

2016 ist nicht unbedingt ein gutes Jahr für Arbeitnehmer

Das Schaltjahr 2016 ist nicht unbedingt ein gutes Jahr für die Nutzung von Brückentagen durch Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einige Termine, zu denen Sie mit vielen Wünschen nach Kurzurlaub Ihrer Mitarbeiter rechnen müssen. Das kann Ihre Arbeitsplanung ganz gewaltig über den Haufen werfen. Stellen Sie sich daher schon jetzt auf diese besonders "urlaubswunschgefährdeten" Zeiträume ein:

  • 1 Urlaubstag am 6.5.2016 führt zu einem verlängerten Wochenende vom Donnerstag, 5.5.2015 (Christi Himmelfahrt) bis Sonntag, 8.5.2016
  • 1 Urlaubstag am Freitag, den 13.5.2016, führt wegen des folgenden Pfingstmontags (16.5.2016) gleichfalls zu vier freien Tagen bei minimalen Urlaubseinsatz
  • Das Gleiche gilt für Freitag, 30.9.2016, da auch der 3.10.2016 ein Montag ist.

In den Bundesländern, in denen Fronleichnam (26.5.2016) bzw. Allerheiligen (1.11.2016) gesetzliche Feiertage sind, bieten sich als Brückentage auch der 27.5.2016 bzw. 31.10.2016 an.

So sichern Sie Ihre Position als Arbeitgeber

Bei allem Verständnis dafür, dass Mitarbeiter mit möglichst wenig Urlaubstagen möglichst viel Freizeit erzielen möchten, müssen Sie als Arbeitgeber doch dafür sorgen, dass der Betrieb weiter läuft. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Mitarbeiter sich "Urlaub nehmen". Denn das Bundesurlaubsgesetz sieht das anders.

Urlaub wird von Ihnen als Arbeitgeber gewährt. Sie entscheiden letztendlich darüber, welcher Mitarbeiter wann in Urlaub geht. Dabei haben Sie zwar die Wünsche der Mitarbeiter möglichst zu berücksichtigen, Sie sind aber auch berechtigt, Urlaubswünsche von Mitarbeitern abzulehnen, wenn diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Geregelt ist das in § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz.

Wenn Sie einen Urlaubswunsch ablehnen müssen, sollten Sie dies ausdrücklich tun. Nur so vermeiden Sie Missverständnisse und späteren Ärger, der das Arbeitsverhältnis nachhaltig belasten kann.