Die Zusatzbeiträge, welche die Arbeitnehmer allein zu ihrer gesetzlichen Krankenversicherung aufbringen müssen, sind seit 2015 teilweise deutlich gestiegen.
Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge können von den Krankenkassen individuell festgelegt werden, wenn die Kassen mit den Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Nachdem bereits eine Vielzahl der Krankenkassen zum 1.1.2016 an der Beitragsschraube gedreht hat, zieht ab 1.4.2016 auch eine der größten deutschen Betriebskrankenkassen, die BKK Mobil Oil, nach.
Sie erhebt ab 1.4.2016 einen Zusatzbeitrag von 1,1 % statt bislang 0,8 %. Diese Steigerung um 0,3 % macht sich bei einem Arbeitnehmer mit 3.000 € Bruttolohn im Monat mit einem um 9 € höheren Krankenversicherungsbeitrag bemerkbar, also 108 € im Jahr.
Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht
Wenn Ihre gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer einen höheren Zusatzbeitrag zahlen müssen, stellt sich schnell die Frage nach einem Kassenwechsel.
Im Lohnbüro sollten Sie dazu wissen, dass bei der Erhöhung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht besteht. Die Versicherten einer Krankenkasse, die ihren Zusatzbeitrag erhebt, können nämlich im ersten Monat der Erhöhung ihr Sonderkündigungsrecht nutzen. Konkret heißt das: erhöht eine Krankenkasse zum 1.4. den Zusatzbeitrag, so müssen die Versicherten im April die Kasse kündigen. Den Zugang der Kündigung bei der Kasse sollten die Versicherten idealerweise nachweisen können, zum Beispiel mittels eines Faxprotokolls oder per Kündigungsbestätigung der Kasse.
Ist die Kündigung fristgerecht bei der Krankenkasse eingegangen, müssen die Arbeitnehmer noch zwei (weitere) Monate bei der Kasse versichert bleiben (und auch den höheren Zusatzbeitrag zahlen), bevor sie in eine andere (günstigere) Kasse wechseln können.
Beispiel:
Eine Krankenkasse erhöht zum 1.4. ihren Zusatzbeitrag. Ein versicherter Arbeitnehmer reicht seine Kündigung der Mitgliedschaft zum 15.4. bei der Krankenkasse ein.
Die Kündigung ist der Krankenkasse fristgerecht zugegangen, sodass das Sonderkündigungsrecht greift und die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, also 30.6. endet. Ab 1.7. besteht dann die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse.