Bin ich betriebsverfassungsrechtlich ein Arbeitnehmer?
Keine Arbeitnehmer sind Beamte und Richter, Ehegatten und Kinder, soweit sie aufgrund familienrechtlicher Grundlage Arbeit leisten, Vorstandsmitglieder juristischer Personen und Gesellschafter, die für die Gesellschaft tätig werden.
Betriebsverfassungsrechtliche Sichtweise
Immer wieder von besonderem Interesse ist auch die Frage, ob jemand auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Arbeitnehmer ist. Denn nur Arbeitnehmer werden auch durch den Betriebsrat vertreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Vollzeit, in Teilzeit, als geringfügig beschäftigte Aushilfen oder außerhalb des Betriebs arbeiten. Selbst Auszubildende zählen dazu.
Arbeitnehmer des § 5 BetrVG sind also:
- Angestellte und Arbeiter,
- leitende Angestellte und
- Auszubildende.
Leitende Angestellte
Für leitende Angestellte gilt das BetrVG nur, wenn es ausdrücklich bestimmt ist. Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Leitender Angestellter ist im Zweifel, wer
- aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
- einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
- falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV überschreitet.
Organvertreter
Der § 5 BetrVG zählt aber auch wichtige Ausnahmen: Betriebsverfassungsrechtlich zählen Organvertreter, insbesondere Geschäftsführer einer GmbH, nicht zu den Arbeitnehmern. Gleiches gilt für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte und Verschwägerte des ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Leiharbeiter als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG
Ein besonderes Problem ergibt sich bei Leiharbeitnehmern. Leiharbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer des Verleihers. Sie dürfen im Entleihbetrieb wählen, sind dort aber selbst nicht wählbar. Die Wahlberechtigung besitzen sie aber gem. § 7 BetrVG erst dann, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
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