BilMoG ändert Wahlrechte bei Rechnungsabgrenzungsposten

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden Aktivierungswahlrechte bei den Rechnungsabgrenzungsposten aufgehoben.

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beschlossen und die handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss umfassend reformiert. Geändert wurden unter anderem auch einige Aktivierungswahlrechte für Rechnungsabgrenzungsposten.

Funktion von Rechnungsabgrenzungsposten
Nach den neuen handelsrechtlichen Vorschriften (§ 250 Handelsgesetzbuch n.F. (HGB)) erscheinen Rechnungsabgrenzungsposten sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite einer Bilanz.

Rechnungsabgrenzungskosten dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung. Wenn das Unternehmen Zahlungen vor dem Bilanzstichtag geleistet hat, die wirtschaftlich jedoch auf eine Zeit nach dem Abschlussstichtag fallen, sind die entsprechenden Werte als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.

Wenn das Unternehmen Einnahmen empfangen hat, die wirtschaftlich dem neuen Wirtschaftsjahr als Ertrag zugerechnet werden müssen, sind die entsprechenden Werte als passive Rechnungsabgrenzungen zu erfassen.

Aufgabe der Rechnungsabgrenzungsposten ist es somit, solche Zahlungseingänge bzw. Zahlungsausgänge dem Geschäftsjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

BilMoG hebt Wahlrechte bei Rechnungsabgrenzungsposten auf
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden folgende Aktivierungswahlrechte bei den Rechnungsabgrenzungsposten aufgehoben:

  • Das Aktivierungswahlrecht für die aktive Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigten Zöllen oder Verbrauchsteuern.
  • Das Aktivierungswahlrecht für die aktive Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigter Umsatzsteuer.

In Rechnungsabgrenzungsposten enthaltene Zölle und Verbrauchsteuern
Mit dem BilMoG wurde der Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern aufgehoben.

Dieser Rechnungsabgrenzungsposten umfasste in der Regel Ausfuhrzölle und bestimmte Verbrauchsteuern wie z. B. Mineralölsteuer, Tabaksteuer und so weiter. 

Zölle und Verbrauchsteuern gehören begrifflich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens. Mit der bisherigen handelsrechtlichen Regelung wurde die aufwandswirksame Erfassung der Zölle und Verbrauchsteuern durch die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten auf den Zeitpunkt der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände verschoben.

Letztmalige Anwendung von Wahlrechten bei den Rechnungsabgrenzungsposten
Die alten handelsrechtlichen Regelungen zu den Rechnungsabgrenzungsposten können letztmalig für Geschäftsjahre angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

Bei Nutzung der Übergangsvorschriften und vorzeitiger Anwendung der BilMoG-Vorschriften sind die alten Vorschriften für die Rechnungsabgrenzungsposten nur noch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben.

Übergangsvorschriften zu Rechnungsabgrenzungsposten
Sofern im handelsrechtlichen Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar beginnende Geschäftsjahr Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB a. F. enthalten waren, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften beibehalten werden.

Wird von diesem Wahlrecht für Rechnungsabgrenzungsposten kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Steuerliche Auswirkungen durch Änderungen bei den Rechnungsabgrenzungsposten
Aus der Aufhebung der handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechte für Rechnungsabgrenzungsposten ergeben sich keine steuerliche Konsequenzen. Für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern sowie für als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen gilt nach wie vor das steuerliche Ansatzgebot nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).