Bilanzberichtigung: BMF folgt BFH

Eine Bilanzberichtigung muss für die Zulässigkeit einer Bilanzänderung vorliegen. Die Änderung muss mit der Berichtigung zeitlich und sachlich eng verbunden sein. Auch erforderlich ist es, dass die Berichtigung sich auf die Gewinne auswirkt.

Im Jahr 2007 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es sich auch dann um eine Bilanzberichtigung handelt, wenn die Änderung der Gewinne sich aus fehlerhaften Buchungen von Entnahmen und Einlagen zusammensetzt. Die Begründung lautete, dass eine Eigenkapitalposition verändert wird, die sich aus der Berichtigung ergibt, und der Gewinnermittlung dient (BFH vom 31.05.2007, Az. IV R 54/05).

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs stand im Widerspruch zur Finanzverwaltung, nach deren Meinung es nur in diesem Fall einen Zusammenhang zwischen Bilanzänderung und Bilanzberichtigung geben kann:

Eine Bilanzberichtigung dreht sich um den unrichtigen Wertansatz aktiver und passiver Wirtschaftsgüter, einschließlich Rückstellungen, und Rechnungsabgrenzungsposten. Also: Eine Änderung des steuerlichen Gewinns, die sich nicht auf den Ansatz eines Wirtschaftsgutes oder einen Rechnungsabgrenzungsposten auswirkt, ist keine Bilanzberichtigung.

Mittlerweile hat sich das Bundesministerium der Finanzen jedoch auch der Ansicht des BFH angeschlossen und in einem Erlass erklärt, nicht mehr an der früheren Auffassung festzuhalten (BMF, Schreiben vom 13.08.2008, Az. IV C 6 – S 2141/10004), wie es das auch nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs getan hatte. Für Unternehmen heißt das: Bilanzberichtigungen werden einfacher.