BGH: Wohnungskäufer haftet für längst beschlossene Sonderumlage

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Wohnung innerhalb einer Wohnanlage. Sofort nach dem Kauf will die Eigentümergemeinschaft Sie zu einer Sonderumlage verpflichten, über deren Höhe und Fälligkeit noch der vorige Eigentümer mit abgestimmt hat. Müssen Sie wirklich zahlen? Ja, sagt dazu der Bundesgerichtshof (Urteil v. 15.12.2017, Az. V ZR 257/16).

Der Käufer einer Wohnung wurde Ende Oktober 2014 ins Grundbuch eingetragen. Erst danach erfuhr er von einer Sonderumlage in Höhe von 60.000 €, die alle WEG-Mitglieder gemeinschaftlich aufbringen sollten. Sein Anteil belief sich auf 2.400 €. Er war jedoch der Meinung, das Geld nicht zahlen zu müssen. Denn der Beschluss zu besagter Sonderumlage sei schon im Ende August 2014 gefasst worden – also bevor er rechtmäßiger Wohnungseigentümer wurde und unter Mitwirkung des Voreigentümers. Als die WEG ihn auf Zahlung verklagte, unterlag er allerdings.

Sonderumlage wird erst fällig, wenn abgerufen

Die Richter am BGH entschieden: Eine Sonderumlage wird nicht schon dann fällig, wenn beschlossen sie beschlossen ist. Erst, wenn der Verwalter die Sonderumlage anfordert, müssen alle WEG-Mitglieder zahlen. Zwischen Beschluss und Fälligkeit kann also durchaus ein Eigentümerwechsel stehen. Gegebenenfalls ist der neue Eigentümer in der Pflicht zur Zahlung der Sonderumlage. Dagegen kann er auch nicht einwenden, dass er bei Beschlussfassung noch nicht Eigentümer gewesen ist.

Mein Tipp: Wenn Sie eine Wohneinheit innerhalb einer WEG kaufen wollen, schauen Sie sich vorher unbedingt die Protokolle der vergangenen Eigentümerversammlungen an. Dann bleiben Ihnen solche unangenehmen Überraschungen erspart.

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