Zahlreiche Gerichte mussten schon Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und rauchenden Mietern oder Fälle von Mietminderungen wegen Rauchbelästigungen beurteilen.
In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich demgegenüber nicht um eine Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter, sondern ein Mieter verlangte von einem anderen Mieter, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Zeiten zu unterlassen. Amts- und Landgericht hatten den Unterlassungsanspruch abgewiesen. Es gehöre zur grundgesetzlich geschützten Freiheit, auf dem Balkon zu rauchen, und zwar unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben.
Dem widersprachen die BGH-Richter. Denn auch das Recht des 2. Mieters, seine gemietete Wohnung zu nutzen, ohne durch Tabakrauch gestört zu werden, ist grundrechtlich geschützt. Beide Rechte müssen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dem einen Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
Ein solcher Kompromiss ist jedoch nur zu treffen, wenn im konkreten Fall der Rauch vom Nachbarbalkon "nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen" tatsächlich als wesentliche Beeinträchtigung empfunden wird. Das subjektive Sichgestört-Fühlen des klagenden Mieters reicht dazu nicht aus. Auch eine konkret nachweisbare Gesundheitsgefahr könnte zu einer Einschränkung des Rauchens führen. Da die Nichtraucherschutzgesetze das Rauchen im Freien aber grundsätzlich nicht verbieten, liegt hierin ein Indiz gegen eine konkrete Gesundheitsgefahr.
Tipp: Außergerichtlich einigen
Weisen Sie streitende Mieter in Ihrem Haus auf diese Entscheidung hin. Es ist allemal preisgünstiger, selbst einen Kompromiss zu entwickeln, als diesen vom Richter bestimmen zu lassen. Die Entscheidung macht aber auch deutlich, dass Zigarettenrauch im Freien regelmäßig keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen dürfte.