Der Urteilsfall ist typisch für solche Fälle: Eine Vermieterin hatte ihre Mieterin mit Schreiben vom 23.11.2015 aufgefordert, zum 01.02.2016 einer Erhöhung der monatlichen Miete um 47 Euro auf 432 Euro zuzustimmen. Dem Schreiben war ein Vordruck für eine Zustimmungserklärung beigefügt, den die Mieterin verwenden sollte. Mitte Januar und Anfang Februar 2016 erinnerte die Vermieterin die Mieterin an die Erteilung der Zustimmung. Die Mieterin zahlte im Februar, März und April 2016 jeweils vorbehaltlos die erhöhte Miete.
BGH: Mieterin stimmt Mieterhöhung durch Zahlungen zu
Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Vermieterin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, weil ihre Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Denn die Mieterin hatte vor der Einreichung der Klage bereits dreimal vorbehaltlos die erhöhte Miete gezahlt. Damit aber habe sie der Mieterhöhung bereits konkludent zugestimmt. Der Anspruch der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung war damit erfüllt, ihre Klage ging ins Leere.
Dabei stellten die Richter klar: Das Einverständnis der Mieterin mit der Mieterhöhung bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in schriftlicher Form. Zwar habe der Vermieter für seine Mieterhöhung die Textform einzuhalten, für die Zustimmung des Mieters sieht das Gesetz aber keine Form vor. Somit kann der Mieter die Zustimmung daher sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erteilen.
Nach Auffassung des BGH sei aber jedenfalls eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete als schlüssig erklärte Zustimmung des Mieters zu werten. Dabei komme es für diese Bewertung nicht darauf an, ob der Mieter einen Dauerauftrag entsprechend geändert hat oder die erhöhte Miete jeweils per Überweisung gezahlt hat.
Ob bereits die einmalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung darstellt, ließ der BGH hingegen ausdrücklich offen.
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