BGH: Kein höherer Trittschallschutz wegen Badsanierung in der WEG

Wohnungseigentümer, die ihr Badezimmer modernisieren und dabei den Boden unter Eingriff in den Estrich erneuern, sind gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht verpflichtet, den Trittschallschutz über das Niveau hinaus zu verbessern, das zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galt (BGH, Urteil v. 16.03.18, Az. V ZR 276/16).

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Verbesserung des Trittschallschutzes nach Badmodernisierung verlangt

Im Urteilsfall hatte ein Wohnungseigentümer bei einer Modernisierung seines Badezimmers im Jahr 2012 den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen lassen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen behauptete der Eigentümer, der unter der modernisierten Wohnung lebt, dass sich der Schallschutz verschlechtert habe. Er verlangte, dass schützende Schallschutzmaßnahmen vorgenommen werden, was der Eigentümer ablehnte.

In letzter Instanz entschied nun der Bundesgerichtshof. Nach seiner Auffassung sei die Entfernung des Estrichs und der Bodenaufbau im Bad der Wohnung eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (§ 22 Abs. 1 WEG). Welche Pflichten bei einer solchen Maßnahme hinsichtlich des Schallschutzes zu beachten seien, ergebe sich aus § 14 Nr. 1 WEG.

Hierzu hat der BGH klargestellt, dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird (etwa Parkett statt Teppichboden), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.

Insofern stellte der BGH nun klar, dass der sanierende Eigentümer den Schallschutz einzuhalten hat, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt. Ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, ist im Grundsatz also zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer „Ertüchtigung“ verpflichtet.

Folge: Der lärmgeplagte Nachbar kann nur verlangen, dass die der Grundlage der VDI-Richtlinie 4109 aus dem Jahr 1989 eingehalten werden; die Schallschutzwerte der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 2012 kann er nach diesem Urteil also nicht beanspruchen.

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