BGH erleichtert Vermietern abermals die Eigenbedarfskündigung

Der häufigste Grund, aus dem Vermieter einem vertragstreuen Mieter kündigen, ist Eigenbedarf. Das A und O dabei ist die Begründung dieser. Unterlaufen Ihnen hier Fehler, ist Ihre Kündigung unwirksam. Erfreulicherweise hat der BGH in einem aktuellen Urteil überzogenen Anforderungen an die Begründung der Eigenbedarfskündigung eine klare Absage erteilt (Urteil v. 30.04.14, Az. VII ZR 107/13).

Im konkreten Fall hatten die Vermieter dem Mieter ihrer 158 m² großen Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung gaben sie an, ihre Tochter, die bisher eine 80 m² große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die Wohnung, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu gründen.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die Kündigung daran scheitert, dass der mit in die Wohnung ziehende Lebensgefährte im Kündigungsschreiben nicht namentlich benannt worden war.

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Entscheidend ist der Zweck der Begründungspflicht

Der BGH entschied: Die namentliche Benennung des Lebensgefährten war für die wirksame Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich. Das Begründungserfordernis soll gewährleisten, dass ein Mieter die Kündigung überprüfen kann, und wenn er die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund ausrichten kann.

Hierzu genügt es nach dem BGH, die Eigenbedarfsperson (hier also die Tochter) identifizierbar zu benennen und darzulegen, warum sie ein Interesse am Bezug der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu gründen.

Ihr Vorteil: Nicht nötig ist es hingegen, die bisherigen Wohnverhältnisse desjenigen darzulegen, zu dessen Gunsten gekündigt wird. Das hat der BGH bereits in einem früheren Urteil klargestellt (Urteil v. 13.10.10, Az. VIII ZR 78/10).

Das Urteil zeigt wiederum, dass die Begründung der Eigenbedarfskündigung entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist. Es reicht nicht, nur die Person zu benennen, für die Sie die Wohnung benötigen. Wichtig ist es, die genauen Umstände darzulegen, warum Bedarf an der gekündigten Wohnung besteht.

Denken Sie bei der Eigenbedarfskündigung immer daran: Es ist besser, zu ausführlich zu begründen als tragende Argumente wegzulassen. Denn wenn die Kündigung Ihrem Mieter einmal zugegangen ist, können Sie nicht mehr nachbessern.