Das gilt zumindest dann, wenn diese Personen mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben, wie es etwa bei Lebensgefährten der Fall ist. Als Vermieter können Sie diesem Eintritt in das Mietverhältnis aus wichtigem Grund widersprechen. Wie der BGH jetzt entschieden hat, ist jedoch das geringe Gehalt des eingetretenen Mieters kein wichtiger Grund (Urteil v. 31.01.18, Az. VIII ZR 105/17).
Lehrling trat nach Tod der Lebensgefährtin in das Mietverhältnis ein
Im entschiedenen Fall ging es um einen Lehrling, der nach dem Tod seiner Lebensgefährtin in den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung eingetreten war. Einige Monate später bat er darum, ein Zimmer untervermieten zu dürfen, um die Kosten dauerhaft zu decken. Der Vermieter lehnte ab, kündigte. Zur Begründung verwies er auf die geringen Einkünfte des jungen Mannes – obwohl dieser die Miete immer bezahlt hatte.
Kündigung nur wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Die Beweislast dafür trägt der Vermieter. Das heißt, er hätte konkrete und objektive Anhaltspunkte vortragen müssen, dass der junge Mann nicht genug Geld hatte, um die Miete zu zahlen. Etwaige Bedenken des Vermieters reichten hier nicht. Im Übrigen sah der BGH diese schon dadurch ausgeräumt, dass der junge Mann seine Miete stets vollständig und pünktlich gezahlt hatte.
Fazit: Stirbt Ihr Mieter erhalten Sie die Wohnung nicht zurück, sondern die Personen, die mit ihm auf Dauer in der Wohnung gelebt haben, treten in das Mietverhältnis ein. Diesem Eintritt könne Sie nur aus wichtigem Grund wiedersprechen. Die Befürchtung, der neue Mieter habe zu wenig Geld, um die Miete zu zahlen reicht hier nicht aus. Dann müssen Sie so lange warten, bis er wirklich nicht mehr zahlt und die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gegeben sind.
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