BFH: Wiederholte Ansparabschreibung muss plausibel sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einer beliebten Steuergestaltungsmöglichkeit für Selbstständige einen Riegel vorgeschoben: Wenn Sie für ein Wirtschaftsgut eine Ansparabschreibung nach § 7g Einkommenssteuergesetz (EStG) bilden, dann aber doch nicht investieren, dürfen Sie für dasselbe Wirtschaftsgut nicht erneut eine Ansparabschreibung ansetzen.
Ansparabschreibung bei Selbstständigkeit
Das Finanzamt muss die neue Ansparabschreibung nur anerkennen, wenn Sie einleuchtend begründen können, weshalb Sie die Investition nicht getätigt haben, gleichwohl aber weiterhin planen, das irgendwann zu tun. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten BFH-Urteil hervor (Urteil vom 6. September 2006, Az.: XI R 28/05).
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer dreimal – 1995, 1997 und 1999 – eine Ansparabschreibung für einen Audi S8 gebildet und vorschriftsmäßig nach jeweils zwei Jahren wegen Nicht-Anschaffung wieder aufgelöst. Eine solche Fortführung der Ansparabschreibung spricht jedoch nach Ansicht der Richter für eine Ansparabschreibung „ins Blaue hinein“. Dies ist unzulässig, weil durch § 7g EStG nur tatsächlich geplante Investitionen gefördert werden sollen.

Das bedeutet für Sie als Selbstständigen: Bei der ersten Ansparabschreibung für ein Wirtschaftsgut müssen Sie den Investitionszeitpunkt nicht genau benennen. Läuft dann aber die 2-Jahres-Frist ab (Bei Existenzgründern: 5 Jahre), ohne dass Sie eine Investition tätigen, und haben Sie die Ansparabschreibung deshalb aufgelöst, brauchen Sie für die Neubildung eine schlüssige Begründung.

Was anerkannt werden wird, ist jedoch noch unklar. Gute Chancen dürften Sie allerdings haben, wenn Sie vorrechnen können, dass Sie sich das Gut bisher noch nicht leisten konnten, was sich aber innerhalb der dann neuen 2-Jahres-Frist ändern wird (etwa weil Sie gerade einen Großauftrag bekommen haben, der Ihren Umsatz deutlich erhöhen wird.)