Bewertungseinheiten: Steuerliche Behandlung

Die Übernahme einer handelsrechtlichen Bewertungseinheit in die Steuerbilanz führt dazu, dass bestimmte Aufwendungen steuerlich zunächst nicht berücksichtigt werden.

Bedingt durch die Nichtanwendung des Imparitätsprinzips wird bei Übernahme der handelsbilanziellen Bewertungseinheit in die Steuerbilanz ein entsprechender Aufwand steuerlich – zunächst – nicht berücksichtigt. Ein steuerlicher Aufwand entsteht erst bei der Auflösung der Bewertungseinheit durch Abwicklung der Geschäfte, da der Aufwand aus dem Grundgeschäft durch Erträge aus dem Sicherungsgeschäft kompensiert wird.

Weitere steuerliche Auswirkungen aus der Übernahme der Bewertungseinheit in die Steuerbilanz ergeben sich dann, wenn die der Bewertungseinheit zugrunde liegenden Geschäfte zu steuerlich abziehbaren Aufwendungen bzw. steuerpflichtigen Erträgen führen – unabhängig davon, ob zur Darstellung von Bewertungseinheiten die Einfrierungsmethode oder die Durchbuchungsmethode verwendet wird.

Bewertungseinheiten bei Drohverlustrückstellungen
Mit der Einführung des § 5 Abs. 1a EStG wurde auch § 5 Abs. 4a EStG dahin gehend ergänzt, dass das steuerliche Ansatzverbot von Drohverlustrückstellungen nicht für Ergebnisse aus Bewertungseinheiten gilt.

Hierbei geht es nicht darum, das steuerliche Verbot von Drohverlustrückstellungen aufzuheben, sondern um die steuerliche Berücksichtigung eines negativen Ergebnisses aus einem Überhang der Bewertungseinheit in der Handelsbilanz. Ein solches negatives Ergebnis, welches sich in der Handelsbilanz aus einer Vielzahl von Aufwendungen und Erträgen zusammensetzen kann, bezeichnet man als Rückstellung für drohende Verluste.

Aber auch wenn die steuerliche Berücksichtigung solcher Rückstellungen eigentlich nicht zulässig ist, sind die Möglichkeiten, dass in die Bewertung der Bewertungseinheit auch Aufwendungen aus drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften einfließen, umso größer, je umfangreicher eine Bewertungseinheit gebildet wird.