Bewerbungskosten steuerlich absetzbar

Die Aufwendungen für Ihre Bewerbungen erkennt das Finanzamt aus purem Eigeninteresse an. Wer sich um eine Arbeitsstelle beworben hat, kann die Kosten in jedem Fall als Werbungskosten absetzen, es ist dabei unerheblich, ob die Bewerbung Erfolg hatte. Wenn Sie Arbeit haben, ist Ihr Verdienst höher als das Arbeitslosengeld und Sie zahlen auch wieder Steuern.

Ihre Bewerbungskosten müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Dafür müssen jedoch sämtliche Quittungen und Rechnungen eines Kalenderjahres mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Bewerbungskosten sind Werbungskosten
Wer sich um eine Arbeitsstelle beworben hat, kann die Kosten in jedem Fall als Werbungskosten absetzen, die Kosten für die Arbeitsplatzsuche stellen vorweggenommene Werbungskosten dar. Es ist dabei unerheblich ist, ob die Bewerbung Erfolg hatte, eventuelle Erstattungen von Firmen, vom Arbeitsamt oder von anderer Seite sind aber gegen zurechnen.

Auch wenn nichts verdient wurde im laufenden Jahr,   können die Kosten trotzdem als Werbungskosten abgezogen werden. Der hierdurch entstandene Verlust kann mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Bewerbungskosten bei Arbeitslosigkeit
Sofern sich die Aufwendungen bei Ihnen in diesem Jahr steuerlich nicht auswirken, weil Sie ganzjährig arbeitslos waren, können Sie die Ausgaben   im Vorjahr oder in den Folgejahren als Verlustrücktrag bzw. – Vortrag geltend machen.

Auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit lohnt sich das Sammeln der Belege für Bewerbungskosten über das Jahr, man sollte auch eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgeben, zur Feststellung eines Verlustes in Höhe der Bewerbungskosten.

Bewerbungskosten – folgende Kosten sind als Werbungskosten absetzbar: 

  • Kosten für die Erstellung der Bewerbungsunterlagen,
  • Polizeiliches Führungszeugnis,
  • Fachliteratur,
  • Bewerbungsseminare,
  • Anzeigenschaltung,
  • Kopien,
  • Porto,
  • Kosten für Schreibstudios,
  • Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bewerbung,
  • Versandtaschen,
  • Hefte
  • Bewerbungsfotos,
  • Reise- und Fahrtkosten, mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer (soweit sie nicht ersetzt wurden),
  • Übernachtungskosten,
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • Kosten für Musterarbeiten,
  • Beglaubigungen,
  • Briefpapier,
  • Briefumschläge,
  • Bücher, die Tipps zur Bewerbung und zu Vorstellungsgesprächen geben,
  • Klarsichtfolien,
  • Büromaterial,
  • Telefon-, Fax- und Internetkosten (Einzelnachweise oder Aufstellung mittels einer Liste mit Gesprächspartner, Grund des Gesprächs, Zeitpunkt, Dauer, Kosten) ,
  • Präsentationsmappen,
  • Kosten für Zeugnissabschriften,
  • Urkunden,
  • Kosten für Stellenanzeigen,
  • Fotokopien,
  • Stadtpläne,
  • Parkgebühren,
  • Fahrkarten,
  • Kurse, die auf Vorstellungsgespräche vorbereiten,
  • Übersetzungen,
  • Unfallkosten, auf der Fahrt zu einer Bewerbung,
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Stellenmarkt, z.B. Wochenendausgaben der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ oder „Süddeutsche Zeitung“    (FG Köln vom 07.07.1993, EFG 1994 S. 199) oder andere Zeitungen.

Hat der Arbeitgeber mit dem Bewerber keine besonderen Vereinbarungen getroffen, sondern ihn   zu dem Vorstellungsgespräch gebeten, so ist er verpflichtet nach § 670 BGB die Kosten für das Vorstellungsgespräch zu tragen.

Hierzu gehören insbesondere die Kosten für die An- und Abreise, die Kosten für eine möglicherweise anfallende Übernachtung sowie für die Kosten der Verpflegung. Die Kostenhöhe richtet sich nach den üblichen steuerlich anerkannten Sätzen.

Bewerbungskosten auch ohne Belege absetzbar
Die Bewerbungskosten sind auch absetzbar, wenn der Suchende nicht alle Belege über seine Aufwendungen vorliegen hat. Das FG Köln hält eine Schätzung der Werbungskosten für zulässig   (FG Köln vom 07.07.2004, DstRE 2004 S. 1455). Das FG Köln unterschied in seinem Urteil mit dem Ansatz zwischen Bewerbungen mit Mappe, mit   8,70 Euro und Bewerbungen über das Internet, mit   2,55 Euro.

Es gibt auch Finanzämter, die anstandslos über Jahre 10 – 15 Euro pro Bewerbung genehmigen, als Nachweis dienen die Zwischen- oder Absagebescheide, auch die per Email oder die Einladungen der betreffenden Firmen.