Beweislast: Warum Sie sich ein Zeugnis quittieren lassen sollten

Ihre ehemaligen Mitarbeiter haben gegen Sie einen Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses. Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen. Haben Sie das Zeugnis einmal ausgestellt, so sollten Sie im eigenen Interesse nachweisen können, dass der Mitarbeiter das Zeugnis auch erhalten hat. Lesen Sie, wie Sie vorgehen sollten.

Wenn Sie das Zeugnis nicht quittieren lassen, geht es Ihnen wie einem Arbeitgeber, der einen entsprechenden Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verloren hat (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011, Az.  10 Ta 45/11).

Der Arbeitgeber hatte das Zeugnis ausgestellt, dieses war jedoch beim Arbeitnehmer nie angekommen. Die Richter am LAG verurteilten ihn dazu, das Zeugnis erneut auszustellen und für den Arbeitnehmer zur Abholung bereitzulegen.

Bei der Begründung ging es gar nicht so sehr um juristische Spitzfindigkeiten. Entscheidend waren vielmehr die Regeln der Beweislast. 

Aushändigung des Zeugnisses: Auf die Beweislast kommt es an
Wenn Sie als Arbeitgeber im Prozess angeben, das Zeugnis hätten Sie bereits ausgestellt und dem Arbeitnehmer zugeschickt, so ist es eine für Sie positive Tatsache. Denn an sich ist damit der Anspruch auf das Zeugnis erfüllt. Trägt der Arbeitnehmer aber vor, er habe das Zeugnis nie erhalten, so haben Sie ein Problem.

Denn Sie sind dafür beweispflichtig, dass der Zeugnisanspruch erfüllt wurde. Der Jurist nennt das Beweislast. Können Sie diesen Beweis nicht führen, so werden Sie den Prozess verlieren.

Als Arbeitgeber ist es für Sie daher sinnvoll, Vorsorge zu treffen. Schaffen Sie sich Beweismittel, um den Zugang des Zeugnisses beim Arbeitnehmer zu beweisen und ihre Beweislast zu erfüllen. Das können zum Beispiel sein:

  • Aushändigung des Zeugnisses zusammen mit den Arbeitspapieren gegen Quittung
  • Übergabe des Zeugnisses in Anwesenheit eines Zeugen
  • Versand des Zeugnisses per Einschreiben/Rückschein.

Zeugnis und Beweislast: Pragmatismus ist manchmal besser
Aus rein pragmatischen Gründen sollten Sie überlegen, ob Sie es auf einen Streit mit Ihrem Ex-Arbeitnehmer ankommen lassen wollen, wenn dieser sagt, er habe das Zeugnis nicht erhalten. Am einfachsten, Zeit sparendsten und billigsten dürfte es sein, in so einem Fall das bei Ihnen sicher gespeicherte Zeugnis noch einmal auszustellen und dem Mitarbeiter auszuhändigen – diesmal aber gegen Nachweis.